Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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II, 17) walten könne, da kein Zustand vorliege, der für das Ein- 
schreiten der Polizei kausal sei??”. Allein es ist zu bedenken, daß 
es das Amt der Polizei ist, strafbare Handlungen zu verhindern ®°®, 
Das ergibt sich unmittelbar aus $ 10 zit., aber nicht, wie FLEINER 
will, daraus, daß sich die Polizei im Notstand befinde, abgesehen 
davon, daß der zivil-, straf- und völkerrechtliche Begriff des Not 
stands im Verwaltungsrecht keine Anwendung finden kann®®®. 
Denn die Polizei hat Störungen von dem öffentlichen Recht ab- 
zuwenden. Daraus folgt ihre Befugnis, strafbare Handlungen zu 
verhüten, also prävenierend einzuschreiten®?°,. Diese Befugnis be- 
schränkt sich grundsätzlich auf die Zeit vor dem „Anfang der 
Ausführungshandlung* ($ 43 StGB.); sie kann daher einschreiten, 
bevor das Delikt versucht bzw. vollendet ist. Sıe kann aber auch, 
sähe. die Polizei, die nicht einmal vor dem Abgeordnetenhaus Halt 
mache. Das ist allerdings der Fall, und nicht allein jener, sondern 
auch ein großer Teil der Gebildeten steht auf dem gleichen Stand- 
punkt. HATSCHEK erinnert an die englische Institution des serjeant at 
arms und die französische der Hausquästoren und Huissiers und regt daher 
die Schaffung einer Hauspolizei an. Allein offenbar aus finanziellen Grün- 
den hat sich der Präsident dagegen ausgesprochen (Drucksachen V 3513). 
Für die Schaffung einer Parlamentswache auch HORSTMANN a. a. O.; eben- 
so Graf Tısza a. a. O. All fl. 
337 Abg. BOISLY im pr. AbgH. am 6. V. 1910, StenBer. 5531; gegen ihn 
GOLDSCHMIDT a. a. OÖ. 563; ferner mit Recht auch der Oberstaatsanwalt 
Preuss in der Verhandlung vor dem Landgericht Il in Berlin am 24. IX. 
1912, Berliner Tageblatt v. 24. Abendausg. S. 4 des Hauptblatts, und die 
Urteilsbegründung in demselben Verfahren, Tägl. Rundschau v. 29. Beil. 
Nr. 2. 
398 FLEINER 217 f., 309; Rosın, Das Polizeiverordnungsrecht in Preußen, 
2. Aufl. 1895 100; Ders., VerwArch. III 117, 118 N. 203; O. MAyYeEr I 352 fl. 
#30? So mit zutreffenden Gründen AnscHürtz, Komm. N. 9 zu Art.5 S. 142 
und die dort Zitierten; ferner SCHULTZENSTEIN, VerwArch. 16 121ff. A.M. 
OÖ. MAYER I 351 ff.; aus der jüngsten Literatur FRIEDR. STEIN, Grenzen und 
Beziehungen zwischen Justiz und Verwaltung 1912 S. 2/3. 
34° AnscuüTz, Polizei (Vorträge der Gehestiftung zu Dresden II, 221 ff. 
1910) 234; FLEINER 369; Rosın a. a. O. leitet diese Kompetenz aus dem 
Begriff der öffentlichen Ordnung her, den er allerdings anders als die Ge- 
» nannten faßt.
	        
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