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freilich HUBRICH bereits selbst, indem er (S. 431, 440) das Ein-
schreiten der Polizei von der Requisition durch den Präsidenten
abhängig macht“.
Es bleibt indes zu beachten, daß der Hausfriedensbruch An-
tragsdelikt ist. Wird bei dem Fehlen des Antrags die Polizei
gehindert, ihres „Amts“ zu walten ?
Der Antrag ist nach der m. E. richtigen Lehre Prozeßvoraus-
setzung®®. Das folgt einmal aus $ 61 StGB., wenn es dort heißt:
„eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist
nicht zu verfolgen, wenn der zum Antrage Berechtigte es unter-
läßt, den Antrag binnen drei Monaten zu stellen“, sowie aus der
bei den Antragsdelikten ständig wiederkehrenden Formulierung:
„die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein“. Also vom Antrag
hängt allein das Tätigwerden der Gerichte, d. h. die Verfol-
gung ab. Und da diese sich regelmäßig ’"®
spielt, ist der Antrag eine Voraussetzung für ihn. Daraus folgt,
daß der Strafanspruch des Staats schon mit der Tat und
nicht erst durch den Antrag zur Entstehung gebracht wird. Da-
her tritt bei fehlendem Antrag nicht Klagabweisung °”, sondern,
wenn wir die neuere zivilprozessuale Terminologie berücksichtigen,
im Strafprozeß ab-
Prozeßabweisung ein, d. h. strafprozessual nicht Freisprechung,
sondern Einstellung des Verfahrens (StPO. $ 259 II). Allein durch
GOLDSCHMIDT a. a. O. 566; Präsident v. LEVETZOow im RT. 1884, StenBer.
198: „Dieses Haus ist von der Vorsorge der Polizei für die öffentliche
Sicherheit nicht ausgenommen, und es besteht in dieser Beziehung absolut
kein Gegensatz zwischen der Königlichen Polizeibehörde und den geschäfts-
ordnungsmäßigen Befugnissen des Präsidenten.“
44 Hiergegen auch WERTHAUER a. a. O. 838 mit unklaren Argumenten;
wie HUBRICH auch MÜLLER-MEININGEN AnnDR. 1906 697 ff.
3435 Vgl. v. Liszt Lehrb. 198/9; Frank N. VII. vor 851 S. 114, N. II
zu $ 61 S. 150. Auf verwirrende Mittelmeinungen z. B. die von OLSHAUSEN
N. 1 zu $ 61 einzugehen, würde zu weit führen.
°16 Ausnahmen sind Strafbescheide der Verwaltungsbehörden (StPO.
459) und Polizeistrafverfügungen.
#47 Anders v. LiszT a. a. O. 198. Der Unterschied ist nur terminologisch.