Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 536 — 
freilich HUBRICH bereits selbst, indem er (S. 431, 440) das Ein- 
schreiten der Polizei von der Requisition durch den Präsidenten 
abhängig macht“. 
Es bleibt indes zu beachten, daß der Hausfriedensbruch An- 
tragsdelikt ist. Wird bei dem Fehlen des Antrags die Polizei 
gehindert, ihres „Amts“ zu walten ? 
Der Antrag ist nach der m. E. richtigen Lehre Prozeßvoraus- 
setzung®®. Das folgt einmal aus $ 61 StGB., wenn es dort heißt: 
„eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist 
nicht zu verfolgen, wenn der zum Antrage Berechtigte es unter- 
läßt, den Antrag binnen drei Monaten zu stellen“, sowie aus der 
bei den Antragsdelikten ständig wiederkehrenden Formulierung: 
„die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein“. Also vom Antrag 
hängt allein das Tätigwerden der Gerichte, d. h. die Verfol- 
gung ab. Und da diese sich regelmäßig ’"® 
spielt, ist der Antrag eine Voraussetzung für ihn. Daraus folgt, 
daß der Strafanspruch des Staats schon mit der Tat und 
nicht erst durch den Antrag zur Entstehung gebracht wird. Da- 
her tritt bei fehlendem Antrag nicht Klagabweisung °”, sondern, 
wenn wir die neuere zivilprozessuale Terminologie berücksichtigen, 
im Strafprozeß ab- 
Prozeßabweisung ein, d. h. strafprozessual nicht Freisprechung, 
sondern Einstellung des Verfahrens (StPO. $ 259 II). Allein durch 
  
GOLDSCHMIDT a. a. O. 566; Präsident v. LEVETZOow im RT. 1884, StenBer. 
198: „Dieses Haus ist von der Vorsorge der Polizei für die öffentliche 
Sicherheit nicht ausgenommen, und es besteht in dieser Beziehung absolut 
kein Gegensatz zwischen der Königlichen Polizeibehörde und den geschäfts- 
ordnungsmäßigen Befugnissen des Präsidenten.“ 
44 Hiergegen auch WERTHAUER a. a. O. 838 mit unklaren Argumenten; 
wie HUBRICH auch MÜLLER-MEININGEN AnnDR. 1906 697 ff. 
3435 Vgl. v. Liszt Lehrb. 198/9; Frank N. VII. vor 851 S. 114, N. II 
zu $ 61 S. 150. Auf verwirrende Mittelmeinungen z. B. die von OLSHAUSEN 
N. 1 zu $ 61 einzugehen, würde zu weit führen. 
°16 Ausnahmen sind Strafbescheide der Verwaltungsbehörden (StPO. 
459) und Polizeistrafverfügungen. 
#47 Anders v. LiszT a. a. O. 198. Der Unterschied ist nur terminologisch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.