Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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des Delikts zu verhüten. Dabei kann sie sich bekanntlich des 
Zwangs gegen die Person bedienen °#, 
Wenn schließlich noch darauf hingewiesen worden ist, daß 
die Polizei nur durch Vermittlung des Ministers des Innern zum 
Einschreiten veranlaßt werden könnte?°, da das Parlament nur 
mit den Ministern und nicht mit anderen Staatsorganen unmittel- 
bar verkehren dürfe, so will das nicht viel sagen. Den geschrie- 
benen Verfassungen Preußens und des Deutschen Reichs sind 
solche Sätze zwar fremd°®', sie sind jedoch als Grundsätze des 
Parlamentarismus wohl auch hier nieht unbekannt ®°. Aber unter 
Verkehr im Sinn jener Normen kann nur ein Geschäftsverkehr 
verstanden werden. Dieser liegt in diesem Fall nicht vor. 
Die Unverletzlichkeit der Wohnung (pr. VU. Art. 6) steht 
dem Betreten des Hauses durch die Polizei nieht entgegen. 
Satz 2 des Artikels gestattet das Eindringen in den gesetzlich be- 
stimmten Fällen und Formen. Nichts anderes als eine Wieder- 
holung hiervon stellt $ 7 des preußischen Gesetzes zum Schutze 
der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850 (GS. 45) dar?®®. 
Erforderlich ist danach „eine aus amtlicher Eigenschaft folgende 
Befugnis“. Diese kann sich nur auf ein Gesetz gründen. Gesetz 
in diesem Sinn ist „Norm des geltenden Rechts“ ®5®, d. h. nicht 
349 Darüber FLEINER 214 ff.; vgl. für Preußen Landesverwaltungsgesetz 
8 132 Nr. 3. Zudem kommt für Preußen besonders in Betracht, daß die 
Polizeibeamten des f. d. AbgH. zuständigen Reviers die Instruktion haben 
(was bei der Beratung seitens des Kommissars des M. d. J. versprochen 
war, Drucks. 1910, V 3514), einem Ersuchen des Präsidenten zu folgen; vgl. 
Zeugenaussage des Polizeileutnants Korg vor dem Landgericht I in Berlin, 
Berl. Tageblatt v. 29. IX. 1912 Abendausg. S. 4; vgl. ferner RGSt. 47 278. 
950 AbgH. Drucks. a. a. O. (vgl. vorige Note). 
351 Beispiele für andre Staaten oben Note 148. 
52 AnSCHUTZ Enzykl. 145. 
353 ANSCHUTZ Komm. N. 2 IV zu Art. 6 S. 145. Der $ 7 zit. lautet: 
„In eine Wohnung darf wider den Willen des Inhabers niemand eindringen, 
außer auf Grund einer aus amtlicher Eigenschaft folgenden Befugnis oder 
eines von einer gesetzlich dazu ermächtigten Behörde erteilten Auftrags.“ 
352 ANSCHÜTZ a. a. O. III S. 144.
	        
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