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nur Spezial-, sondern auch Generalgesetz°°°. Ein solches ist auch
8 10 zıt.
b) Die Gültigkeit der Bestimmung erhellt ferner daraus, daß
durch sie die Rechtswidrigkeit hinsichtlich der $$ 105/6 StGB.
ausgeschlossen wird®®®. Das geschieht bereits durch die Anerken-
nung des Notwehrrechts (oben a, 8. 533)%®% Aber selbst wenn
man der Verwendung des Notwehrbegriffs nicht beipflichten wollte,
so ergibt sich der Ausschluß der Rechtswidrigkeit durch die Ge-
schäftsordnung selber aus folgendem: Die Rechtswidrigkeit ist
für jedes Verbrechen i. w. S. begriffsnotwendig, wobei nicht er-
forderlich ist, daß dieses Moment in den vom Gesetz formulierten
Tatbestand aufgenommen ist?”. Die Rechtswidrigkeit kann auf
verschiedene Weise ausgeschlossen werden, durch Gesetz, und wo
ein solches fehlt, nach V. LISZT (Lehrb. S. 145) dadurch, daß „die
vorgenommene Handlung das angemessene Mittel zur Erreichung
des vom Gesetzgeber als berechtigt anerkannten Zweckes ıst*,
und endlich durch „die Angemessenheit der Handlung im Hin-
blick auf den (empirisch gegebenen) Zweck des staatlich geregel-
ten Zusammenlebens“. Dies letzte scheidet hier aus. Wohl aber
ist die Ausschließung das richtige Mittel zur Erreichung eines
staatlich als berechtigt anerkannten Zwecks. Denn der Zweck
der Geschäftsordnung ®°® ist der, ein ordnungsmäßiges Verhandeln
zu ermöglichen und zwar besonders ein Verhalten zu verhindern,
welches die Würde und das Ansehen des Hauses in empfindlichster
Weise stören muß. Aus der vorbehaltlosen Delegation aber er-
gibt sich, daß der Staat, eben weil er „ohne jede Einschränkung“
das Parlament ermächtigt, das Mittel der Ausschließung als berech-
355 Ders. a. a. O.IV 8. 146; die Begründung dazu N. 7 zu Art. 5 S. 14071.
855° Hierzu auch BinpıinG Notwehr 30/2.
se & 53 I StGB.
9577 v, Liszt, Lehrb. 143 ff.; GOLDSCHMIDT a. a. O. 562r.
358 Ueber den Zweck der GO. Weiss, Der deutsche Reichstag und
seine GO. 2/4; Stand der Meinungen daselbst 4 N. 1; KoLLER 184; v.
RÖNNE-ZoRN I 396; LABANnD DJZ. 1906 5.