Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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er entweder in einer sachgemäß begonnenen Rede davon abweicht, 
sei es, daß er überhaupt mit anderen Dingen beginnt. Die positive 
Statuierung der parlamentarischen Regeln hat jedoch diese Folgerung 
nicht gezogen. "ie bringt, in buntestem Durcheinander, Maßnah- 
men gegen beide, vereint und getrennt. Aufgabe einer wissen- 
schaftlichen Untersuchung ist es aber, beide scharf zu scheiden 
und systematisch zu gliedern. — 
Die Voraussetzungen für die Verletzung der Redeordnung 
sind überall gleich, die rechtliche Natur der Maßnahmen ist 
ebenfalls übereinstimmend, so daß hierüber nicht viel zu sagen ist. 
Verletzungen der Redeordnung und der parlamentarischen 
Ordnung können miteinander konkurrieren, wenn der vom 'Thema 
abschweifende Redner in oder mit seiner Abschweifung eine Ord- 
nungswidrigkeit begeht. Die Konkurrenz ist — wenn wir aus 
anderen Rechtsgebieten einen Ausdruck herübernehmen wollen — 
ein Fall von Gesetzes-, also hier richtiger von Normenkonkurrenz. 
Die Verletzung der Ordnung konsumiert dabei die der Rede- 
ordnung, eben weil die Ordnung der weitere Begriff ist. Daher 
ist es durchaus richtig, wenn die Geschäftsordnung des deutschen 
Reichstags im $ 46, bei der Erwähnung des Ordnungsrufs wegen 
Verletzung der Redeordnung auf $ 60, die sedes materiae für 
diesen, verweist ?”8, 
$ 14. Der Rufzur Sache. 
Die Voraussetzung für den Ruf zur Sache (rappel & la que- 
stion) ist übereinstimmend die Abweichung vom Gegenstand der 
Verhandlung°”®; sie beruht auf einem Denkfehler ®”®. Das gilt auch 
im ungarischen Magnatenhaus, trotz des auf den ersten Blick 
973 Ebenso im pr. AbgH. $ 48; im pr. Herrenhaus $ 45 fehlt dieser 
Hinweis. 
878° In Schwarzburg-Sondershausen muß die Aufforderung, Abschwei- 
fungen und Wiederholungen zu unterlassen, vorhergehen ($ 96 II). 
970 Vgl, hierzu die richtigen Ausführungen des Abg. EwALp im Reichs- 
tag am 22. Mai 1872, StenBer. 454, dem HUBRICH 434 folgt.
	        
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