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er entweder in einer sachgemäß begonnenen Rede davon abweicht,
sei es, daß er überhaupt mit anderen Dingen beginnt. Die positive
Statuierung der parlamentarischen Regeln hat jedoch diese Folgerung
nicht gezogen. "ie bringt, in buntestem Durcheinander, Maßnah-
men gegen beide, vereint und getrennt. Aufgabe einer wissen-
schaftlichen Untersuchung ist es aber, beide scharf zu scheiden
und systematisch zu gliedern. —
Die Voraussetzungen für die Verletzung der Redeordnung
sind überall gleich, die rechtliche Natur der Maßnahmen ist
ebenfalls übereinstimmend, so daß hierüber nicht viel zu sagen ist.
Verletzungen der Redeordnung und der parlamentarischen
Ordnung können miteinander konkurrieren, wenn der vom 'Thema
abschweifende Redner in oder mit seiner Abschweifung eine Ord-
nungswidrigkeit begeht. Die Konkurrenz ist — wenn wir aus
anderen Rechtsgebieten einen Ausdruck herübernehmen wollen —
ein Fall von Gesetzes-, also hier richtiger von Normenkonkurrenz.
Die Verletzung der Ordnung konsumiert dabei die der Rede-
ordnung, eben weil die Ordnung der weitere Begriff ist. Daher
ist es durchaus richtig, wenn die Geschäftsordnung des deutschen
Reichstags im $ 46, bei der Erwähnung des Ordnungsrufs wegen
Verletzung der Redeordnung auf $ 60, die sedes materiae für
diesen, verweist ?”8,
$ 14. Der Rufzur Sache.
Die Voraussetzung für den Ruf zur Sache (rappel & la que-
stion) ist übereinstimmend die Abweichung vom Gegenstand der
Verhandlung°”®; sie beruht auf einem Denkfehler ®”®. Das gilt auch
im ungarischen Magnatenhaus, trotz des auf den ersten Blick
973 Ebenso im pr. AbgH. $ 48; im pr. Herrenhaus $ 45 fehlt dieser
Hinweis.
878° In Schwarzburg-Sondershausen muß die Aufforderung, Abschwei-
fungen und Wiederholungen zu unterlassen, vorhergehen ($ 96 II).
970 Vgl, hierzu die richtigen Ausführungen des Abg. EwALp im Reichs-
tag am 22. Mai 1872, StenBer. 454, dem HUBRICH 434 folgt.