Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Die Voraussetzungen sind in der Regel, daß irgend ein Dis- 
ziplinarmittel, Ruf zur Sache oder Ordnungsruf, erfolglos vorher- 
gegangen ist. Doch finden sich Ausnahmen. Im englischen 
Unterhaus ist die Wortentziehung bei fortdauernder Abweichung 
vom Thema und ermüdenden Wiederholungen zulässig (StO. 19) ?#. 
Im einzelnen ist Voraussetzung 
l. das Vorangehen eines ÖOrdnungsrufs im Repräsentanten- 
haus der Vereinigten Staaten (R. XIV, 4); 
2. das Vorangehen zweier Rufe zur Sache oder Ordnungs- 
rufe im Reich (8 46), in Preußen (I, $ 45; IL, $ 48), Lippe 
($S 14 ID), Reußä.L. (8 24D), Reuß j. L. ($ 39 S. 2), Schaumburg- 
Lippe ($ 19 III), Elsaß-Lothringen (I, $ 48 I), Schwarzburg-Son- 
dershausen ($ 96 III), Ungarn (I, $ 68; II $$ 251 II, 213, 214 °°6), 
Frankreich (I, 8$ 39, 117; II, $$ 106, 122), Belgien (I, $ 24; II, 
& 21), Italien (I, $S 49 S. 2; II 82); 
3. das Vorangehen dreier Ordnungsrufe findet sich selten 
In Preußen und im Reich muß der Wortentziehung eine An- 
387 
drohung vorausgegangen sein ?#°, 
Gellandhabt wird das Mittel regelmäßig von der Kammer 
auf Vorschlag oder Anfrage (Antrag) des Präsidenten; selten von 
ihm allein ®®. Im ungarischen Abgeordnetenhaus muß das Wort 
entzogen werden ($ 251 II). 
#5 MOREAU I 271; RepuicH 619/20; HATSCHER 1] 385. 
86 Der terminus „Ruf zur Sache“ ist heut in der ungarischen GO. II 
nicht mehr enthalten. (Deshalb ist dieses Disziplinarmittel im Anhang auch 
nicht aufgezählt.) Immerhin ist der R. z. S. der GO. II nicht unbekannt. 
Er ist daraus zu entnehmen, daß der Präsident den Abgeordneten, der 
gegen die $$ 213 (Ablesen von Reden), 214 (Abschweifen vom Thema usw.) 
verstößt, zunächst „ermahnen“ muß. 
387 Nachweisungen bei KoOLLER 180. 
®88 Ebenso Lippe $ 14 II; etwas anders England StO. 19; vgl. REDLICH 
a. OÖ. 
#89 So in England StO. 19; Italien I, $ 82; Sachsen-Weimar $ 30 I; 
Bremen $ 43 I; Lippe $ 14 II; Reuß ä. L. $ 24 I; Schwarzburg-Sonders- 
hausen $ 96 III, wenn die Wortentziehung Folge des 2. Rufs z. S. ist; je- 
  
 
	        
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