Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Die rechtliebe Natur ist die einer Disziplinarstrafe, da sie 
in die in der parlamentarischen Redefreiheit enthaltene allgemeine 
Aeußerungsfreilieit eingreift. Sie ist somit ein repressives Mittel, 
ohne daß sieh eine beabsichtigte präventive Wirkung leugnen 
ließe. 
816. Zulund ll. Die Aussetzung und Aufhebung 
der Sitzung. 
Zur Aussetzung oder auch zur Aufhebung der Sitzung komnit 
es, wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, wenn 
ein Mitglied dem Ausschließungsbeschluß den Gehorsam ver- 
weigert, bei grobem Unfug (grave disorder) °”°, Häufig ist vor- 
hergehende Androhung der Anwendung dieser Mittel vorgeschrie- 
ben. Die Zeit der Aussetzung ist entweder in das Ermessen des 
Präsidenten gestellt, oder sie ist von der Geschäftsordnung be- 
stimmt, in der Regel für eine Stunde (so im Reich, in Preußen, 
Frankreich, Belgien, Ungarn u. a.). Der Unterschied zwischen 
Aussetzung und Aufhebung ist der, daß im ersten Fall die bis- 
herige Sitzung und die Beratungen fortgesetzt werden, während 
ım letzten eine neue Sitzung anberaumt wird und die Beratungen 
noch einmal stattfinden müssen. 
Für die Reektsnatur geben die Texte der Geschäftsordnungen 
keinen Anhalt. Die Aussetzung wie die Aufhebung ist ein Mittel, 
das Schuldige wie Nichtschuldige in gleicher Weise trifft. Man 
könnte hiernach sein Wesen, indem man einerseits auf die Schul- 
digen, andererseit auf die Nichtschuldigen abstellte, unterscheidend 
beurteilen. Das hieße jedoch seine Einheitlichkeit zerstören. Es 
ist ein Präventivmittel ®; häufig wird ihm der Charakter eines 
Notrechts innewohnen, da stets der Präsident zu ihm greifen 
doch geschieht sie, wenn sie nach dem 2. Ordnungsruf erfolgen soll, auf 
Antrag des Präsidenten durch debattelosen Beschluß des Landtags ($ 721). 
»0 HATSCHEK 1 385. 
#1 So auch WEIGEL 97.
	        
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