Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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ment erst in der nächstfolgenden Sitzung urteilt °®. In beiden 
Fällen geschieht das Stattgeben oder das Verwerfen des Rechts- 
mittels onne Diskussion. 
Die Rechtsnatur ist verschieden, je nachdem, ob sich das 
Rechtsmittel gegen eine von der Kammer beschlossene oder von 
dem Präsidenten allein verhängte Maßregel richtet. Im letzten 
Fall handelt es sich um einen einfachen Einspruch °®”, im ersten 
jedoch um echte Rechtsmittel, die in denen der Prozeßordnungen 
ihr Analogon finden °®®. 
8 13. Rechtspreehung und Verwaltung inner- 
halb der parlamentarischen Disziplin. 
Die parlamentarische Sondergewalt ruht, welches System 
auch in Frage kommen mag, zunächst bei dem Parlament selbst. 
Da im Einzelfall ihre Ausübung durch die Gesamtheit der Mit- 
glieder zu kompliziert wäre, so geschieht sie durch ihr Organ, 
den Präsidenten ®°®. In anderen Fällen, besonders bei der Wort- 
entziehung und dem Ausschluß, hatte, wie gezeigt, regelmäßig die 
Kammer auf Vorschlag des Präsidenten zu entscheiden. 
Juristisch differiert die Ausübung nach den in Betracht 
»% RT. 8 60 IV; Preußen II, $ 64; Sachsen LO. $ 27 IV; Württemberg 
II, 8 42 V; Anhalt $ 57 II; Sachsen-Meiningen $ 21 III; Schwarzburg-Ru- 
dolstadt $ 36 II; Sachsen-Koburg-Gotha $ 781,2; Bremen $431V; Braun- 
schweig $ 57 II; Sachsen-Altenburg $ 51 I, 2; Schaumburg-Lippe $ 19 II; 
Elsaß-Lothringen I, 8 48 II; Reuß j. L. $49 8. 2 (ohne Schriftform); in der 
zweiten Kammer Elsaß-Lothringens entscheidet die Kammer auf schriftlichen 
Bericht der Geschäftsordnungskommission (8 67). 
37 Wie ihn beispielsweise $ 56 des pr. Zuständigkeitsgesetzes kennt. 
Unrichtig die in meiner parlamentarischen Sondergewalt S. 116 versuchte 
Konstruktion. 
39 Darauf weist bereits die Terminologie hin; vgl. Oldenburg 8 97 II 
(Berufung gegen das Urteil der Versammlung); Bayern Art. 9 S. 2 (Recht 
der Berufung an die Kammer). Zur rechtlichen Natur der prozessualen 
Rechtsmittel vgl. kurz meinen Aufsatz „Der vertragsmäßige Verzicht auf 
Rechtsmittel“ in GrucHoTs Beitr. 1914 Jahrg. 58 S. 363f. 
9%? Der Ausnahme des englischen Oberhauses wurde bereits gedacht.
	        
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