Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

Reehtssinn die oben genannten Schlüsse Sie sind daher den 
Urteilen im Sinn der Logik gegenüber der engere Begriff. Zum 
Unterschied von jenen nennen wir sie Erkenntnisse. Den Inhalt 
des Erkenntnisses bildet die Feststellung „des für den einzelnen 
Fall ungewissen oder bestrittenen Rechts oder reehtlicher Zustände 
und Interessen“ 2%. Das Recht, um welches gestritten wird, ist 
regelmäßig subjektives (öffentliches oder privates) Recht. Um 
objektives Recht wird im Zivilprozeß selten gestritten (ein Bei- 
spiel ist $ 271 IHBG.: Anfechtung des Beschlusses einer General- 
versammlung einer Aktiengesellschaft wegen Gesetzesverletzung), 
desto häufiger in der Verwaltungsgerichtsbarkeit *°%. Begriffs- 
wesentliches Erfordernis der Rechtsprechung ist ein Verfahren *”. 
Auch die Entscheidungen über die Gültigkeit von Wahlen sind. 
selbst wenn sie dem Parlament übertragen sind, richterliche Ur- 
teile *®, welche auf Grund eines bestimmten Verfahrens ergehen. 
Immer gilt es, einen Streit zu entscheiden. Dieser besteht not- 
wendig zwischen zwei Personen, den Parteien im materiellen 
Sinn 209, 
Auch die Verwaltung „urteilt“ (im Sinn der Logik). Auch 
  
  
05 JELLINERK a. a. O. 595. 
408 ANSCHÜTZ bei HINNEBERG 366; pr. Landesverwaltungsgesetz $ 126; 
Zuständigkeitsgesetz $ 15; vgl. ferner den Kompetenzkonflikt. 
107 BERNATZIK 64, 
#08 Unbestritten. Vgl. LABpAnp I 337; Wauz Ztschr. 131/2; JELLINEK 
Ein Verfassungsgerichtshof für Oesterreich 1885 S. 10. Aus der neuesten 
Literatur am besten und eingehendsten v. CSEKEY, Ueber das System der 
Prüfung parlamentarischer Wahlen, Sonderabdruck aus der 2. f. Völker- 
recht und Bundesstaatsrecht, Bd. VI, Heft 5/6 1913 8.3 ff.; weitere Aufsätze 
von ihm daselbst S. 17 N. 1 und Pesti Hirlap v. 27. IV. 1913. 
#00 Nicht notwendig ist, daß im Prozeß beide Rollen besetzt sind (vgl. 
ANSCHÜUTZ a. a. O. 368 mit Belegen aus dem bayrischen, württembergischen, 
sächsischen Verwaltungsstreitverfahren); vielmehr ist — im Verwaltungs- 
streitverfahren — möglich, „daß der Staat auf die Stellung der Prozeß- 
partei verzichtet und die Wahrnehmung seiner Interessen dem Gericht 
überläßt“ (AnscHÜUTz a.a.0.). Unrichtig die in meiner parlamentarischen 
Sondergewalt 116 sich hieran anschließenden Ausführungen (s. o. N. 397).
	        
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