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Die Verwaltungsfunktionen kommen kaum in Betracht. Sie
finden sich in unserem Gebiet vor allem da, wo dem Parlament
bzw. dem Präsidenten vollziehende Gewalt eingeräumt ist, wie in
England, Frankreich *°, Bayern, Ungarn *.
Wir sehen daher, daß der Präsident Richter und Leiter der
Versammlung ist, wie BENTHAM forderte *?, wenn auch in ganz
anderem Sinn als er es sich dachte.
Mit größter Klarheit treten die richterlichen Funktionen des
Parlaments bei Handhabung der parlamentarischen Disziplin da
zutage, wo sog. Disziplinar- bzw. Immunitätsausschüsse eingesetzt
sind. Einen Gerichtsausschuß und Ueberweisung von Abgeordneten
an ihn verlangte bereits SIEYES in seiner Polizeiverordnung Nr. 2/5
(Schr. I 252 ff.). Sie finden sich heut in Oesterreich, in Ungarn,
auch z. B. im Erzherzogtum Oesterreich unter der Enns (GO.
S 41). In Deutschland hatte man in dem Gesetzentwurf vom Jahr
1879 das Gleiche geplant. — Ein bestimmtes Verfahren ist hier
in denı betr. Ausschuß erforderlich. Es besteht, auch wenn die
Geschäftsordnungen schweigen. Der Gesetzentwurf von 1879 hatte
im $ 6 II ein Verfahren vorgesehen. In Oesterreich schweigt die
Geschäftsordnung, desgleichen in Ungarn *°°. Die Kommission tritt
regelt ist, erkennt JELLINEK selbst mit dem zitierten Satz an, daß die
GOen Rechtssätze enthalten können. Vgl. hierüber die oben Note 75 an-
geführten Zitate JELLINEKs, die dem z. T. widersprechen.
#20 Der serjeant at arms mit seinen messengers, der sergent d’armes.
#21 In Ungarn wurde durch GA. IV ex 1848 $ 14 (MT. 223) dem Par-
lament die Nationalgarde (nemzeti örseg) zur Verfügung gestellt. Diese
existiert seit GA. XI ex 1867 (MT. 333; BERNATZIK VerfGes. 288) nicht
mehr. Heut ist durch GA. LXVII ex 1912 (publiziert am 31. XII. 1912)
für das Parlament eine Parlamentswache eingerichtet; vgl. darüber Graf
Tısza (oben N. 307) 409 ff.
422 DuMont 71/2: „Juge entre les membres, agent de l’assemblee*;
73: „il doit intervenir comme juge.“
#23 Verfahrensvorschriften sind in den $$ 182/5 enthalten; diese be-
treffen aber nicht den hier vorliegenden Fall, sondern den, daß ein Abge-
ordneter außerberuflich verfolgt werden soll; nur in diesem hat der Abg.
ein Recht auf rechtliches Gehör vor dem Ausschuß.