— 556 —
in Funktion, entweder wenn das beleidigte Mitglied es beantragt
(so Oesterreich II, 8 58 C) oder wenn auf Antrag des Präsidenten
das Haus — ohne Debatte — ihr die Anweisung erteilt, behufs
weiterer Verfügungen — in spätestens 24 Stunden — einen An-
trag zu stellen (so Ungarn II, 8 251 IV). (Dies ist die sog. Ueber-
weisung des Abgeordneten an den Immunitätsausschuß.) Bei-
der Tätigkeit ist im wesentlichen vorbereitend; denn die definitive
Entscheidung bleibt bei der Kammer. In Ungarn ist darüber im
$ 251 V bestimmt: „Der Antrag (des Immunitätsausschusses)
kann gerichtet sein 1. auf eine solenne Abbitte gegenüber dem
Haus *** oder 2. auf Protokollierung der Rüge und (kumulativ!)
deren Veröffentlichung durch Aushang im Wahlbezirk des betr.
Abgeordneten oder 9. auf zeitlichen Ausschluß des Abgeordneten
für eine bestimmte (nicht näher in der GO. festgesetzte) Zeit. Das
Haus verhandelt sofort über den Antrag und faßt seinen Beschluß
nach Anhörung des Referenten des Ausschusses und eventuell,
wenn ım Ausschuß eine Minorität vorhanden war, auch nach
deren Anhörung, und zwar ohne weitere Debatte“. Richterlich
sind die Funktionen dieser Kommissionen selber noch nicht, da
sie nicht selbständig erkennen, sondern nur die Entscheidung des
Hauses vorbereiten. Nur das Zusammenwirken des Hauses und
des Ausschusses ist Rechtsprechung. Anders war das im deutschen
Entwurf von 1879 $ 2, wo die Strafgewalt von der Kommission
selbst ausgeübt wurde.
S 19. Wesen derparlamentarischen Disziplin.
Aus den vorangegangenen Erörterungen erkennen wir nun-
mehr das Eigentümliche der parlamentarischen Disziplinargewalt,
“2 Ein früher auch in Deutschland bekanntes, nachahmenswertes und
wirkungsvolles Mittel, vgl. HusrıcH 407 N. 35; Württemberg VU $ 185;
Sachsen VU. $ 83; Bayern Edikt v. 26. V. 1818 II, $ 21. Alle diese Be-
stimmungen gelten heut nicht mehr. Auch im Entwurf von 1879 $ 3 Nr. 2
war ein derartiges Mittel geplant. Die Auflage eines Widerrufs kennt heut
im Reich nur noch Reuß ä. L. $ 24 II, III.