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(12. Mai 1873, GS. 198)*!, Es sieht Freiheitstrafen vor, deren
Zeitdauer beschränkt ist und die nur in staatlich beaufsichtigten
Demeritenanstalten und auch nur mit dem Willen des Betroffenen
vollstreckt werden dürfen ®. Das Reichsbeamtengesetz kennt wohl
Geld-, aber keine Freiheitstrafen ($ 74 Nr. 3); manche Landesgesetze
kennen letztere gegen Beamte, doch ist ihre Dauer beschränkt.
und ihre Verhängung ist nur gegen Unterbeamte oder gegen
Subalternbeamte zulässig “#3. Freiheitentziehung als Strafe kennt
auch die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 nicht ($ 91 D);
denn die Fesselung während der Reise und die Ergreifung anderer
geeigneter Sicherungsmaßregeln sind nur, wie sich aus $ 91 II
ergibt, direkte Zwangmittel, welche eintreten, um den Befehlen
des Kapitäns Gehorsam zu verschaffen.
Läßt sich aus den genannten Bestimmungen ein Prinzip für
die Disziplin nicht gewinnen, so erhellt, dats nach dem Stand
des heutigen Rechts Freiheitstrafen ohne gesetzliche Ermächtigung.
die noch dazu nur durch verfassungänderndes Gesetz geschaffen
werden könnte, vom Parlament nicht verhängt werden dürfen **,
Bei der Frage, ob die Verhängung einer Geldstrafe zulässig
ist, ist zweierlei zu unterscheiden. Einmal fragt es sich, ob sie
zur parlamentarischen Disziplinarstrafe überhaupt geeignet ist.
Diese Frage ist wohl zu verneinen, da es nicht möglich ist, da-
mit den Abgeordneten in seiner beruflichen Tätigkeit zu treffen *%°,
“1 Die durch die Gesetze vom 21. V. 1886 (GS. 147) und vom 29. IV.
1887 (GS. 127) bewirkten Aenderungen kommen hier nicht in Betracht.
42 Beispiele aus anderen deutschen Partikularrechten mit gleichem
Inhalt bei FRIEDBERG 328.
443 Vgl. Preußen G. v. 21. VII. 1852 (GS. 465) $ 15 Nr.4 (8 Tage, un-
tere Beamte); Württemberg G. v. 28. VI. 1876 (GS. 211) $ 71 (14 Tage,
Unterbedienstete); Reuß ä. L. G. v. 3. III. 1883 (GS. 43) Art. III Nr. 4, 5
(4 Wochen, regelmäßig Subaltern- und Unterbeamte); Altenburg G. v. 8. X.
1861 (GS. 56) 8 29 II (Klausur im Geschäftslokal oder in der Wohnung);
Rudolstadt G. v. 10. V. 1858 (GS. 119) $ 17 (4 Wochen, Subalternbeamte).
444 Zustimmend HuBrıcH 459/60; PERELS 100 N. 560; a. M. v. MoHL,
StaatsR., Völkerrecht und Politik I 318/9.
45 So auch HUBRICH 460/1; PERELS a. a. O.