Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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(12. Mai 1873, GS. 198)*!, Es sieht Freiheitstrafen vor, deren 
Zeitdauer beschränkt ist und die nur in staatlich beaufsichtigten 
Demeritenanstalten und auch nur mit dem Willen des Betroffenen 
vollstreckt werden dürfen ®. Das Reichsbeamtengesetz kennt wohl 
Geld-, aber keine Freiheitstrafen ($ 74 Nr. 3); manche Landesgesetze 
kennen letztere gegen Beamte, doch ist ihre Dauer beschränkt. 
und ihre Verhängung ist nur gegen Unterbeamte oder gegen 
Subalternbeamte zulässig “#3. Freiheitentziehung als Strafe kennt 
auch die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 nicht ($ 91 D); 
denn die Fesselung während der Reise und die Ergreifung anderer 
geeigneter Sicherungsmaßregeln sind nur, wie sich aus $ 91 II 
ergibt, direkte Zwangmittel, welche eintreten, um den Befehlen 
des Kapitäns Gehorsam zu verschaffen. 
Läßt sich aus den genannten Bestimmungen ein Prinzip für 
die Disziplin nicht gewinnen, so erhellt, dats nach dem Stand 
des heutigen Rechts Freiheitstrafen ohne gesetzliche Ermächtigung. 
die noch dazu nur durch verfassungänderndes Gesetz geschaffen 
werden könnte, vom Parlament nicht verhängt werden dürfen **, 
Bei der Frage, ob die Verhängung einer Geldstrafe zulässig 
ist, ist zweierlei zu unterscheiden. Einmal fragt es sich, ob sie 
zur parlamentarischen Disziplinarstrafe überhaupt geeignet ist. 
Diese Frage ist wohl zu verneinen, da es nicht möglich ist, da- 
mit den Abgeordneten in seiner beruflichen Tätigkeit zu treffen *%°, 
“1 Die durch die Gesetze vom 21. V. 1886 (GS. 147) und vom 29. IV. 
1887 (GS. 127) bewirkten Aenderungen kommen hier nicht in Betracht. 
42 Beispiele aus anderen deutschen Partikularrechten mit gleichem 
Inhalt bei FRIEDBERG 328. 
443 Vgl. Preußen G. v. 21. VII. 1852 (GS. 465) $ 15 Nr.4 (8 Tage, un- 
tere Beamte); Württemberg G. v. 28. VI. 1876 (GS. 211) $ 71 (14 Tage, 
Unterbedienstete); Reuß ä. L. G. v. 3. III. 1883 (GS. 43) Art. III Nr. 4, 5 
(4 Wochen, regelmäßig Subaltern- und Unterbeamte); Altenburg G. v. 8. X. 
1861 (GS. 56) 8 29 II (Klausur im Geschäftslokal oder in der Wohnung); 
Rudolstadt G. v. 10. V. 1858 (GS. 119) $ 17 (4 Wochen, Subalternbeamte). 
444 Zustimmend HuBrıcH 459/60; PERELS 100 N. 560; a. M. v. MoHL, 
StaatsR., Völkerrecht und Politik I 318/9. 
45 So auch HUBRICH 460/1; PERELS a. a. O.
	        
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