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derheiten abgesehen, durchweg übereinstimmend. Die allgemeine
Pflicht des Zuhörers ist die, daß er nicht stört. Zeichen des Bei-
falls oder der Mißbilligung sowie Unterhaltung sind untersagt*®.
Wer zuwiderhandelt, wird sofort ausgeschlossen, auch kann, wenn
störende Unruhe auf der Tribüne entsteht, dieselbe vollständig
geräumt werden®®®, Die Entfernung der Zuhörer erfolgt auf An-
ordnung des Präsidenten, durch die Diener des Hauses, die Poli-
zei, unter Umständen selbst durch Militär“, In Ungarn geht
die Ausschließung erst vor sich, wenn auf die erste erfolglose
Ermahnung des Präsidenten eine zweite folgt*®, im englischen
Unterhaus „if any member shall take notice that strangers are
present“, auf den sofort gestellten Antrag hin „that strangers
be ordered to withdraw *?%.
Die Bestimmungen über die Zuhörer stehen unter allen er-
denkbaren Ueberschriften, wie: Ordnung in den Sitzungen, Polizei
der Kammer, Oeffentlichkeit, Rechte des Präsidenten. Alle laufen
459 Vgl. die folgenden Geschäftsordnungen: Reichstag $$ 62/4; Preußen
I, $8$ 65/7; II, 88 66/8; Bayern Art. 8; Sachsen LO. $ 27 VI; Württemberg
I, 8 36; II, $ 44; Sachsen-Altenburg $ 55 I/III; Sachsen-Koburg-Gotha $ 81;
Baden I, $S 77; I, 8 87; Hessen Art. 37; Sachsen-Meiningen $ 10; Schwarz-
burg-Rudolstadt $ 19; Schwarzburg-Sondershausen $ 73 1; Hamburg $$ 28 II,
III, 29; Anhalt 88 60, 61; Waldeck $ 121; Sachsen-Weimar 8 28 II; Braun-
schweig $ 37; Lübeck $ 17; Bremen $ 13e; Elsaß-Lothringen I, 8 51; II,
8 69; Oesterreich I, $ 4; II, $ 6; Ungarn I, 88 70, 85/94; II, 88 279/86;
Belgien I, 8$ 82/4; II, $$ 102/04; Frankreich I, $8$ 108/13 = II, S$ 134/9;
Italien I, 8$ 109/10; II, S$ 45/8; Reuß ä. L. $ 22; Lippe $ 16.
460 Reichstag 8 64; Preußen 1, $ 67; II, $ 68; Elsaß-Lothringen I $ 52;
II, $ 70; Italien I, $ 47 II; Schwarzburg-Sondershausen $& 73 II.
#61 So in Bayern, Sachsen-Koburg-Gotha. Trotz des Delegationssystems
auch in Bremen $ 13e und Frankreich. Militär wird nur im Notfall re-
quiriert.
“02 8 12 GA. IV ex 1848, aufgenommen in die GO.], $ 89, früher auch
in die GO. II, $ 291; heut fehlt ein dem $ 291 analoger Paragraph in der
GO. II.
#68 MAY 250,
#6 StO. 91. Vgl. May 251; der dort zitierte Beschluß wurde StO. am
7. III. 1888 (vgl. MorzAu I 290).