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dings für den Senat insofern eine Ausnahme, als der vom Orl-
nungsruf handelnde Artikel 33 die Ueberschrift „police de la se-
ances* trägt*”; analoges findet sich für die Deputiertenkammer
nicht. Und gerade das für die Entwicklung hier wichtigste Land,
Frankreich, stellt heut für den Senat in den Ueberschriften zu den
Kapiteln 11 und 12 mit großer Schärfe die Polizei der Disziplin
gegenüber. ebenso für die Deputiertenkammer zu den Kapiteln
13 und 15.
Soweit heut die Geschäftsordnungen formelle Gesetze sind
und der Kammer bzw. ihrem Präsidenten die Polizeigewalt über-
tragen, kann die Berechtigung unserer Auffassung zweifelhaft sein.
Aus rechtshistorischen Gründen aber muß auch hier die Delega-
tion von Polizei im verwaltungsrechtlichen Sinn abgelehnt wer-
den. Allgemein kann man sagen, daß stets, ohne weitere Ueber-
legung, rein gefühlsmäßig, nach Art des Naturrechts, die Be-
stimmungen über die Polizei in die Geschäftsordnungen aufge-
nommen wurden, so daß auch bei den Gresetzgeschäftsordnungen von
Polizei im technischen Sinn nicht gesprochen werden kann *®,
Dasselbe gilt für das Delegationssystem noch aus dem Grund.
weil die Uebertragung nur durch Gesetz, nicht aber durch recht-
1
setzende Vereinbarung erfolgen kann “!. Sie ist entweder eine
479 MOREAU 1 624.
#0 Vgl. über die Entwicklung Husrıca 427 N. 100. Hervorzuheben
ist, daß das Reglement der französischen Nationalversammlung vom 29. VII.
1789 das Wort „Polizei“ überhaupt noch nicht erwähnt (H£LıEe 126r; Ch.
Il, 12). — Ob unsere Ablehnung auch für Sachsen berechtigt ist, kann
zweifelhaft sein. Für uns spricht, daß die Existenz der präsidialen Poli-
zeigewalt nicht das Einschreiten der Behörden, also auch der Polizei, wegen
eines Verbrechens oder Vergehens hindert (LO. $ 27 I, gegen uns, daß
die Polizei den Befehlen des Präsidenten folgen muß, wenn auch nur durch
Vermittlung des betr. Ministers (LO.8$ 281 i. f.). In Braunschweig ($ 37 II)
bedarf es einer derartigen Vermittlung nicht.
“1 A. M. HupricH 431, 439, der leicht darüber hinweggeht; wie er,
mit großer Schärfe, aber dennoch unrichtig, MÜLLER-MEININGEN AnnDR.
1906 659. Wie hier Pereıs 102; v. SEYDEL AnnDR. 1880 411 N. 3; Abg.
BoisLYy am 6. V. 1910 im pr. AbgH. StenBer. IV 5530: „Der Passus der