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Literatur.
Regierungsassessor Dr. jur. Ottmar Bühler, Privatdozent an der Uni-
versität Breslau. Die subjektiven öffentlichen Rechte
und ihr Schutz in der deutschen Verwaltungs-
rechtsprechung. X und 532 Seiten. Verlag von W. Kohl-
hammer, Stuttgart, Berlin, Leipzig, 1914.
I. „Subjektives Öffentliches Recht ist diejenige rechtliche Stellung des
Untertanen zum Staat, in der er auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder
eines zwingenden, zum Schutz seiner Individualinteressen erlassenen Rechts-
satzes, auf den er sich der Verwaltung gegenüber soll berufen können,
vom Staat etwas verlangen kann oder ihm gegenüber etwas tun darf.“
So definiert Verfasser das subjektive Öffentliche Recht (S. 224). Die drei
hierin enthaltenen Elemente werden S. 21 ff. herausgearbeitet. Ein zwin-
gender Rechtssatz* bildet die Grundlage des subjektiven Rechts, d. h.
ein Rechtssatz, der dem freien Ermessen der staatlichen Stelle keinen
Spielraum läßt (S. 21 ff.); unter freiem Ermessen versteht Verfasser „die
vom Gesetz einer Behörde gewährte Möglichkeit, die Entscheidung in einer
Verwaltungsmaßnahme danach zu treffen, ob sie ihre Wirkung vom Stand-
punkt der Förderung der Staatszwecke aus für wertvoll hält oder nicht“
(S. 26). Der Rechtssatz muß außerdem zum Schutze von Individual-
interessen bestimmt sein (8. 42 ff); so können Baupolizeivorschriften
das Bauen unmittelbar an der Nachbargrenze verbieten; je nachdem dies
im Interesse des Nachbarn oder im öffentlichen Interesse angeordnet ist,
verleihen die Vorschriften dem Nachbarn ein subjektives Recht oder ver-
sagen sie es ihm. Der Rechtssatz muß endlich dazu bestimmt sein, daß
sich der Untertan auf ihn sollberufen können (8. 47 ff.);
so beruht die Pflicht der Gemeinden zur Unterstützung Hilfsbedürftiger
auf einem zwingenden Rechtssatz und dient den Interessen des Hilfsbe-
dürftigen ; aber der Hilfsbedürftige kann sich auf das Unterstützungswohnsitz-