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gesetz nicht berufen; deshalb fehlt.ihm ein subjektives Recht auf Unter-
stützung (8. 51 £.).
Einen besondern Abschnitt widmet Verf. den „Grund- und Frei-
heitsrechten und den Unterlassungsrechtenim öffent-
lichen Rechte überhaupt“ (S. 61—157). Er untersucht hier das
Verhältnis der Grundrechte zu dem Satze des konstitutionellen Staatsrechts,
daß Eingriffe in Freiheit und Eigentum nie anders zulässig sein sollen
denn auf Grund eines ermächtigenden Gesetzes (S. 66 fl... Die Frage, ob
subjektive Rechte des Staates dem Untertan gegenüber möglich seien, be-
Jaht er (S. 144 f., 155 f.). Ler dritte Abschnitt beschäftigt sich mit der Rechts-
kontrolle und der Ermessenskontrolle (S. 158—222). Der
vierte Abschnitt (S. 223—260) gilt der Durchführung des gewonnenen Be-
griffs auf einigen umstrittenen Gebieten. Die Bedeutung von Anspruch,
Befugnis, rechtlich geschütztem Interesse, wohlerworbenem Recht und
Privilegium werden hier kurz beleuchtet (S. 226—233). Näher untersucht
Verfasser die rechtliche Natur des Gewerberechts (S. 233 ff.). Besonders
ausführlich behandelt er die Frage, ob dem Untertan schon vor Durch-
führung des gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahrens ein Recht
zum Gewerbebetrieb zustehe oder nicht (S. 241 ff.). Verf. bejaht die Frage;
das Genehmigungsverfahren stelle nur ein bereits bestehendes Recht fest;
der Gewerbetreibende sei nach Durchführung des Genehmigungsverfahrens
mit demjenigen zu vergleichen, „der vom Vereins-, Versammlungs-, Frei-
zügigkeitsrecht usw. Gebrauch macht, nachdem er seine Anerkennung durch
ein verwaltungsgerichtliches Urteil erstritten hat“ und „nichts anderes als
dieses rechtskräftig festgestellte Recht ausübt“ (S. 245 N. 356). Achnlich
verhalte es sich mit der Bauerlaubnis und verwandten Erscheinungen
(S. 245 N. 357, S. 345). Diese Auffassung ist m. E. nicht überzeugend.
Ihr würde es entsprechen, wenn man im Privatrecht die Ehenichtigkeits-
klage der Klage über das Nichtbestehen einer Ehe gleichsetzen wollte.
Der Vergleich mit dem rechtskräftig festgestellten Freizügigkeitsrecht hinkt;
denn hier besteht die Freiheit des Untertanen schon vor der Feststellung.
Im Gegensatze dazu gewährt die Gewerbeerlaubnis dem Untertan eine
vorher nicht vorhandene Freiheit. Vor der Genehmigung hat er einen
Anspruch auf Freiheitgewährung, nach der Genehmigung die Freiheit selbst.
Das gleiche gilt von der Bauerlaubnis. So machen denn auch die Ge-
setze bei der Bestrafung des ungenehmigten Gewerbebetriebs und der un-
genehmigten Bauführung keinen Unterschied zwischen den Fällen, wo ein
Anspruch auf Genehmigung besteht, und denen, wo ein solcher Anspruch
nicht vorhanden ist (GewO. $ 147 Ziff. 1 und 2, RStGB. $ 367 Ziff. 15), er-
kennen also auch nicht mittelbar eine schon vor der Genehmigung be-
stehende Freiheit des Untertanen an.
In einem zweiten Teile schildert Verf. ausführlich den Schutz der
subjektiven öffentlichenRechtein der Rechtsprechung
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 3/t. 38