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war“. Auch diesen Beweis kann ich nicht gelten lassen. Die Grundrechte
besagen nur, daß es für gewisse Eingriffe einer ausdrücklichen Er-
mächtigung bedürfe; sie ordnen das an, was Verf. bei Besprechung des,
Reichsvereinsgesetzes ganz passend als „Prinzip der Gesetzmäßigkeit im
engsten Sinn“ bezeichnet (S. 144, 141 ff., 296 ff.).. So könnte die Polizei auf
Grund ihrer allgemeinen gesetzlichen Vollmacht unter Umständen auch zu
Verhaftungen und Durchsuchungen schreiten. Aber nach dem Willen der
Verfassung soll hierzu die allgemeine Vollmacht, für die öffentliche Ruhe,
Sicherheit und Ordnung zu sorgen, nicht ausreichen, sondern es bedarf einer
ausdrücklichen Regelung des Verhaftungs- und Durchsuchungsrechts. Dies
war schon MAURENBRECHERS Ansicht: Grundsätze des heutigen deutschen
Staatsrechts $ 183 S. 335 (1. Aufl. 1837, 3. Aufl. 1847; vgl. das Zitat unten).
S. 85 kommt Verf. mit folgender Erwägung. Wenn die Verfassung
wirklich das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingeführt hätte,
so hätte sie mit einem Schlage alle vorkonstitutionellen Ermächtigungen
beseitigt. „Damit wird jede Ermächtigung zur Vornahme solcher Eingriffe
durch eine Norm, die ohne Zustimmung der Volksvertretung ergangen ist,
zu einer der Verfassung widersprechenden und daher ungültigen® (8. 85£.).
Er tadelt darum das OVG., weil es vorkonstitutionelle Gesetze als Grund-
lage für die Tätigkeit der Verwaltung habe gelten lassen. Allein, wenn
die Verfassung auf ein Gesetz verweist, so versteht sie darunter, nach aus-
drücklicher Vorschrift des Artikels 109, auch die älteren Gesetze. So hat
denn bei den Erörterungen über Zabern niemand gezweifelt, daß das preu-
ßische Gesetz über den Waftengebrauch des Militärs vom 20. März 1837 zu
den in Art. 36 Satz 1 der Verfassungsurkunde genannten Gesetzen ge-
höre und durch Art. 109 aufrecht erhalten sei (vgl. auch Anscaürz, VerfU.
f. d. preuß. Staat I 1912 S. 566).
Das Hauptgewicht legt Verfasser auf die Feststellung, daß der Ge-
danke des von ihm bekämpften Prinzips erst in neuester Zeit klar aus-
gesprochen worden sei, nämlich 1878 von LABAND und LEUTHOLD (8.77 ff.,
126 £., 130, 137, 153 £., 513f£.). Freilich sei ein „erstes Auftauchen* der Idee
schon bei seinem Landsmann F. F, MAYER zu bemerken, der sich auch hier 1862
„als Bahnbrecher in seiner Wissenschaft“ erwiesen habe. Ich muß diesen schö-
nen Glauben zerstören. Ohne eine Literargeschichte des Gedankens geben zu
wollen, sei festgestellt, daß MAURENBRECHER bereits 1837 (1847) das Prinzip
der gesetzmäßigen Verwaltung in der klarsten Weise als geltendes Recht
ausgesprochen hat (a.a. O.): Aus dem Verhältnis der vollziehenden Gewalt
zur gesetzgebenden „folgen die beiden wichtigen practischen Grundsätze
von selbst: 1. daß keine Regierung berechtigt ist, Etwas auszuführen, wo-
für kein Gesetz besteht, und 2. daß keine Regierung befugt ist, die
Zwangsmittel gegen die Unterthanen anders zu gebrauchen, als wo sie dem
Gesetz den Gehorsam verweigern. — Nur auf letztere beziehn sich die
im deutschen Staatsrecht noch eingeführten positiven Begrenzungen