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der Ordnungswidrigkeit geeignete Maßregel und liegt als nutzlos nicht
mehr in der Vollmacht der Polizei. Statt „geeignet“ sagt man wohl auch
„zweckentsprechend, zweckmäßig‘. Diese Art von Zweckmäßigkeit kann
also sehr wohl nachgeprüft werden; zur Vermeidung von Verwechselungen
spricht man hier besser von Geeignetheit und Ungeeignetheit.
Ebenso läßt sich die Frage, ob die Maßregel weiter geht, als zur Erreichung
des Punktes O nötig ist, ohne Werturteil nach Erfahrungssätzen beant-
worten, und da das Gesetz einmal die Grenze 0 gesetzt hat, so ist Ueber-
schreitung dieser Grenze eine Rechtsverletzung. Die Frage, ob mehr als
nötig, hat also mit der Frage der Notwendigkeit nur den Namen gemein.
Zur Vermeidung von Verwechselungen spricht man hier besser von Ueber-
maß.
Endlich kommt das Gericht möglicherweise in die Lage festzustellen,
daß eine Ordnungswidrigkeit 33 vorliegt, daß also die Polizei unbedingt
einschreiten muß. Auch diese rechtliche Notwendigkeit gehört dann
nicht zur Frage der inneren praktischen Notwendigkeit, die ja nur
zwischen den Punkten 80 und 1 aufgeworfen werden kann. Da bei Punkt
30 die Untätigkeit der Polizei anfängt, schädlich zu werden, nenne ich
diese Frage die Frage der Schädlichkeit.
Mit der Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit darf also nicht
verwechselt werden die Frage des Uebermaßes, der Geeignetheit, der Un-
geeignetheit, der Schädlichkeit. Diese Verwechselung begeht Verfasser
in ausgiebigem Maße. Weil das OVG. ganz richtig die Frage des Ueber-
maßes prüft, glaubt Verfasser, es prüfe die Notwendigkeit nach (8. 179 ff.),
und kommt dann zu den kühnsten Schlüssen. $ 17 des Polizeiverwaltungs-
gesetzes mit seinem Verbote der Prüfung der Notwendigkeits- und Zweck-
mäßigkeitsfrage soll mit dem andern Inhalt des Gesetzes in Widerspruch
stehen, und bei diesem Widerspruch liege es „jedenfalls näher, den $ 17
Not leiden zu lassen und im rechtsstaatlichen Sinn die Kontrolle der Ge-
richte auf die Notwendigkeitsfrage auszudehnen‘ (S-. 191). 8. 192 rühmt
er sich, als erster entdeckt zu haben, daß das Kammergericht und das
OVG., trotz ausdrücklicher Ablehnung der Ueberprüfung der Notwendig-
keits- und Zweckmäßigkeitsfrage, doch in Wirklichkeit diese Fragen über-
prüft hätten, und führt eine Reihe von Beispielen an, um dann S. 199
den beiden Gerichtshöfen den guten Rat zu erteilen, „einen doch etwas
unehrlichen Schein“ aufzugeben und „den Satz von der Unüberprüf-
barkeit der Notwendigkeits- und Zweckmäßigkeitsfrage nun auch formell
fallen“ zu lassen. S. 316 und 516 prophezeit er gar, daß die Ueber-
prüfbarkeit der Notwendigkeits- und Zweckmäßigkeitsfrage nur noch eine
Frage der Zeit sei — alles, weil er die echte Notwendigkeit und Zweck-
mäßigkeit mit ihren Doppelgängern Uebermaß und Geeignetheit verwechselt.
Besonders beweiskräftig scheint ihm die Entscheidung des PrOVG. vom
26.1. 10 zu sein, wo anerkannt wird, daß gewisse polizeiliche Anordnungen