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Ermessenskontrolle hergeleitet und sie namentlich in der Form der Motiv-
kontrolle jahrzehntelang in erheblichem Umfang ausgeübt“. Das stimmt
nach dem obengesagten nicht. Das OVG. hat die Motivenkontrolle nicht
in erheblichem Umfang ausgeübt; das OVG. hat sich immer auf die Rechts-
kontrolle beschränkt; und selbst wenn es die Motivenkontrolle ın erheb-
lichem Umfang ausgeübt hätte, wäre dies Rechtskontrolle und nicht Er-
messenskontrolle gewesen (vgl. oben III 3 u. 4).
Wie das preußische OVG. so führen auch andere Behörden die Redens-
art von der „Willkür“ gerne im Munde. Verf. glaubt auf diese Weise einmal
beim badischen Verwaltungsgerichtshof eine echte Ermessenskontrolle ent-
deckt zu haben (S. 163, 487) und rät den badischen Behörden, das verstaubte
Rüstzeug der Nichtigkeitsbeschwerde hervorzuholen, um den kühnen VGH.
für diese seine Gewaltsüberschreitung zu züchtigen (S. 488, 219 N. 323). Hätte
Verf, die ganze Entscheidung in der bad. Verwaltungszeitschrift gelesen
und nicht bloß den knappen Auszug in der „Rechtsprechung“, so hätte er
gemerkt, daß es sich auch hier nur um eine Redensart handelte; denn das
Urteil fährt fort: „Von Willkür kann aber keine Rede sein, wenn die
Behörde durch gewichtige Gründe wie die Rücksicht auf die Zunahme ähn-
licher Gesuche und die im öffentlichen Interesse erstrebte anderweitige
Regelung des Abfuhrwesens zu der Zurücknahmeverfügung bestimmt wor-
den ist.“ Auch vor dieser Entscheidung hatte ich daher a. a. O. S. 66
Note 114, S. 324 N. 9 gewarnt. Die Entscheidung hat nach Ansicht des
Verfassers „prinzipielle Bedeutung“. Deshalb führt er den Auszug in der
„Rechtsprechung“ wörtlich an und nennt als Belegstelle „R. II[ 339, Z. 1907
S. 200°. Er gibt sich also den Anschein, als habe er bei dieser „prinzi-
piellen“ Entscheidung wörtlich aus der Rechtsprechung und der Zeitschrift
zitiert. Dieser Anschein wird verstärkt durch seine Bemerkung S. 461
N. 285 a. E.: „Die Entscheidungen in der Rechtsprechung sind meist so
knapp wiedergegeben, daß sie, soweit sie nicht ausführlicher in der Zeit-
schrift enthalten sind, häufig nicht verwertbar waren.“ In Wahrheit hat
er nur aus der „Rechtsprechung* zitiert und die dort angegebene Beleg-
stelle auf gut Glück mit abgeschrieben. Denn der erste Satz des Auszugs
in der „Rechtsprechung“ lautet in der Zeitschrift ganz anders. Derartige Un-
genauigkeiten bei angeblich „prinzipiellen Entscheidungen“ machen keinen
guten Eindruck. — Besser zur Theorie des Verf. hätte die Entscheidung
vom 12. 11. 06 gepaßt (Gesetz usw. S. 326 N. 13).
Wenn schon bei Verwertung gelegentlicher Bemerkungen Vorsicht ge-
boten ist, so ist selbstverständlich völlig verboten die Berücksichtigung der
Ueberschriften zu den Entscheidungen. Diesen Fehler begeht Verf.
S. 400 Note, nachdem er einige Stellen einer bayerischen Entscheidung aus
dem Zusammenhang gerissen und auf diese Weise entstellt hat. Der Bayer.
VGH. sagt dort kurz (vgl. auch Gesetz usw. S. 345 zu N. 25): Wenn die
Aufsichtsbehörde die Herstellung eines Brunnens zu Feuerlöschzwecken für