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notwendig hält, so muß die Gemeinde den Brunnen herstellen und der Ver-
waltungsrichter hat die Notwendigkeit nicht zu überprüfen. Wohl aber
hat er zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde den Brunnen zu Feuerlösch-
zwecken für notwendig gehalten hat. Verf. versteht dies nicht, meint, der
Verw6H. habe hier doch im Grunde die Notwendigkeit überprüft und be-
ruft sich dann schließlich auf die — möglicherweise von einem Sekretär
verfaßte — Ueberschrift der Entscheidung.
4. Endlich verlangt man von einer Darstellung der Rechtsprechung
eine gewisse Vollständigkeit. Da hilft aber kein anderes Mittel als
ein langsames Blättern durch sämtliche Entscheidungsbände und Zeit-
schriften, Blatt für Blatt, von der ersten Seite bis zur letzten. Auf Regi-
ster darf man sich nicht verlassen, ebensowenig auf die Vollständigkeit
der Zitate in Kommentaren. Wie sich Verf. das Material gesammelt hat,
entzieht sich meiner Kenntnis. Auch habe ich nicht zum Zwecke dieser
Besprechung selbst die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte über das
subjektive Öffentliche Recht durchgesehen, um die Vollständigkeit seiner
Angaben nachzuprüfen. Ich kann nur sagen: mir sind auf den ersten
Blick einige Lücken aufgefallen. So wird mit keiner Silbe der preußischen
Rechtsprechung über die Zwangsetatisierung gedacht, obgleich sich Verf.
eingehend mit der Selbstverwaltung beschäftigt (vgl. FRIEDRICHS Das Zu-
ständigkeitsgesetz 1904 8. 34 ff.). Ich vermisse die badische Entscheidung
(Rechtsprechung III Nr. 322), daß die Einreichung eines Baugesuchs zu-
nächst nur einen Anspruch auf Prüfung erzeugt. Auch hätte ich gerne
die württembergische Entscheidung gesehen, wo über „die Behauptung
des Beschwerdeführers, daß in Tübingen Hunderte von Dachkammern
unter gleichen Verhältnissen nicht beanstandet werden“, Beweis erhoben
wird. Ueberhaupt hat Verfasser zum subjektiven Recht auf gleichmäßige
Behandlung nirgends Stellung genommen, obgleich ihn in diesem Punkte
schon reichlich vorgearbeitet war (Gesetz usw. S. 323 ff, FLEINER Inst.?
S. 126). Entschieden auf unvollständiger Materialsammlung beruht auch
die, für eine weittragende Geschichtskonstruktion verwendete (S. 210, 212 ff.,
216, 295, 315.) Behauptung 8.311: „Zur Ausübung von Ermessenskontrolle
drängte“ die preuß. Verwaltungsgerichte „ihre ältere Auffassung von der Un-
möglichkeit der Nachprüfung der Notwendigkeitsfrage bei Polizeiverfügun-
gen“. Denn schon im 1. Bande der Entscheidungen des Preuß. OVG. 8. 326
wird das, was Verf. die Notwendigkeitsfrage nennt: die Frage des Ueber-
maßes, nachgeprüft. Die Polizei verlangt Beseitigung einer Giebelstube
mit Ofen wegen Feuergefährlichkeit. Das OVG. hebt auf, in Erwägung,
daß „die Beseitigung der ganzen Stube erst für den hier nicht nach-
gewiesenen Fall zu fordern sein würde, daß den im Interesse der öffent-
lichen Sicherheit zu stellenden Anforderungen auf keine andere Weise
genügt werden könnte.“ — Ebenso baut Verf. bei der Darstellung der
württembergischen Rechtsprechung wohl mit unzulänglichen Mitteln. Nach