Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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seiner Meinung prüft der Württ. VGH. die „Notwendigkeitsfrage“ nicht 
nach (S. 200), und Verf. folgert daraus wiederholt (S. 341 ff., 428, 514 f.), 
die württembergische Rechtsprechung sei rückständig und kenne noch nicht 
den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dem sei die Ent- 
scheidung vom 26. 5. 83 (Amtsblatt 1883 S. 176) entgegengehalten; dort 
sieht es der VGH. für rechtserheblich an, daß gewissen „Mißständen nicht 
durch die von den früheren Instanzen angeordnete Anlage eines Entwässe- 
rungsgrabens und eine Umzäunung der Nachbargrundstücke, sondern bei 
den obwaltenden Verhältnissen nur durch eine angemessene Auffüllung 
der betreffenden Flächen in einer die Erreichung des Zwecks sichernde 
Weise begegnet wird“. Den gleichen Rechtsstandpunkt nahm das Württ. 
Min. d. I. am 16. 1. 83 ein (Amtsbl. S. 173): Ein Grundstück entwickelt 
üble Gerüche; die Polizei schreitet dagegen ein. „Die in Erfüllung dieser 
Aufgabe zu treffenden polizeilichen Anordnungen dürfen ... nach Art und 
Maß über das Bedürfnis nicht .hinausgreifen, sondern müssen ihre Grenze 
finden in demjenigen, was zur Erreichung des anzustrebenden Zwecks noth- 
wendig ist.“ Aehnlich entschied die Regierung des Jagstkreises am 18. 4. 
1910 (Württ. Z. III S. 309£.) bezüglich der Beseitigung eines Fleischhakens. 
Mehr als Stichproben habe ich nicht angestellt. Aber schon die Stich- 
proben lassen auf Unvollständigkeit schließen. 
V. Zum Schlusse einige Bemerkungen über die Stellung BÜHLERSs zu 
meinem Buche „Gesetz, Gesetzesanwendung und Zweckmäßigkeitserwägung. 
Zugleich ein System der Ungültigkeitsgründe von Polizeiverordnungen und 
-Verfügungen. 1913.“ 
In diesem Buche behandle ich den größten Teil der Fragen, denen 
auch das BüHLersche Buch gewidmet ist. Auch ist dort die Rechtspre- 
chung in der umfassendsten Weise verwertet. Das Gegebene wäre doch 
nun wohl gewesen, daß BÜHLER mein Buch von Anfang bis zu Ende las 
und dann in wissenschaftlich ruhiger Weise sich mit den Ergebnissen 
meiner Untersuchungen auseinandersetzte.e Er hätte dann eine Anzahl von 
Berührungspunkten gefunden, die ihm so entgangen sind. So ist es nicht 
richtig, wenn er S. 63f. behauptet, die Frage der Möglichkeit öffentlich- 
rechtlicher Unterlassungsansprüche sei noch nirgends untersucht: die auch 
von ihm für maßgebend erklärten Gesichtspunkte habe vielmehr auch ich 
schon a. a. O., S. 127 f., S. 128 N. 61, hervorgehoben; dort auch 8. 112 N. 7 
die Verwertung des $ 328 BGB. (vgl. BüHLER S. 54). Ebenso habe ich, 
Gesetz S. 117 N. 26, zum Streit zwischen Apelt und dem Sächsischen OVG@. 
über das Erfordernis des subjektiven Rechts Stellung genommen und habe 
ebenso entschieden wie Verfasser (S. 447 ff... Auch hätte ihn meine Be- 
merkung, Gesetz S. 69 zu N. 5, wahrscheinlich abgehalten, die Bestim- 
mungen der Gemeindeordnungen über die „Benachteiligung einzelner“ so 
zu entstellen, wie er es S. 231 seines Buches getan hat. Nicht die Er- 
hebung der Beschwerde ist von einer „Benachteiligung einzelner“ abhängig
	        
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