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gemacht, sondern das Einschreiten der Aufsichtsbehörde von Amts wegen
ist davon abhängig gemacht, daß der gesetzwidrige Gemeindebeschluß
nicht bloß eine Benachteiligung einzelner enthält, oder positiv gesagt:
nur bei Verletzung des öffentlichen Interesses darf die Aufsichtsbehörde
einschreiten. Eine Beschränkung des Beschwerderechts enthalten jene
Bestimmungen nicht.
Statt dessen hat es BÜHLER vorgezogen, mich an zahlreichen Stellen
seines Buchs in einer mir nicht recht verständlichen Gereiztheit anzu-
greifen. Zu seinen Gunsten betrachte ich es als selbstverständlich, daß er
sich schließlich eingeredet hat, mein Buch sei so wie er es schildert. Sonst
würden seine Angriffe hart an Verleumdung grenzen.
Ich will den Leser nicht mit allen Einzelheiten langweilen. Auch ist
es nicht meine Aufgabe, hier eine Art Schülerkommentar zu meinem Buche
zu liefern. Vielmehr beschränke ich mich auf die Darstellung einiger cha-
rakteristischer Punkte.
Zunächst ist BÜHLERs Art der Polemik nicht ganz ritterlich. S. 204
wirft er mir vor, daß ich das Verhältnis von Polizeigebot und Polizeiverbot
an zwei verschiedenen Stellen meines Systems abhandle, nämlich Gesetz
S. 256 und 8.293. Ueber die Gründe der Systematisierung gebe ich $. 250
Auskunft. An der beanstandeten Stelle S. 256 heißt es dann bei mir wört-
lich: Die Polizei „kann den Leuten einer Straßenbahn unhöfliches Benehmen
gegen die Fahrgäste verbieten, aber nicht positiv ein höfliches Benehmen
gebieten. Darübernäheresan späterer Stelle ($ 14 Illle,
81511)“. Ich verweise also selbst auf spätere Ausführungen, während die BÜH-
Lerschen Bemerkungen den Schein erwecken, als ob er einen Systemfehler
entdeckt habe. — Ebendort und S. 169 N. verhöhnter den von mir Gesetz.
S 256 aufgestellten Satz: „Ein Polizeibefehl kann ungültig sein wegen Ver-
tauschung der Bejahung mit der Verneinung oder umgekehrt“ und prophe-
zeit, daß auf diesen Ungültigkeitsgrund „die Gerichte wohl nicht so rasch ihre
Entscheidungen werden stützen können“. Wohlweislich verheimlicht er aber
dem Leser, daß sowohl das Kammergericht als auch das Bayerische Oberste
Landesgericht Polizeiverordnungen für ungültig erklärt haben, die das Un-
verbotene im einzelnen aufzählten statt im einzelnen das Verbotene
aufzuzählen. Diese Rechtsprechung habe ich an der bekämpften Stelle
angeführt.
BÜHLER hat ferner meine Ausführungen unglaublich flüchtig gelesen.
S. 171 N. 270 am Ende heißt es: „Merkwürdig genug finden sich unter
W. JELLINEKs Beispielen die Fälle unbestrittener Ermessensfehler, nämlich
die bei freier Erteilung von Erlaubnissen aller Art vorkommenden, so gut wie
gar nicht vertreten.“ Ich will BÜHLER verraten, daß er den Schlüssel für
dieses tiefe Geheimnis auf S. 207 f. meines Buches findet. Dort schränke ich
meine Untersuchungen grundsätzlich auf den Polizeibefehl ein. „Der Poli-
zeibefehl bildet so den natürlichen Mittelpunkt der folgenden Untersuchun-