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gen“, heißt es bei mir wörtlich S. 208. — S. 282f. glaubt BÜHLER, OTTO MUEL-
LER gegen mich in Schutz nehmen zu sollen. OTTO MUELLER ist der Ansicht,
daß bei Auflösung von Krankenkassen der Verwaltungsrichter auch die Zweck-
mäßigkeit der Auflösung nachzuprüfen habe, und beruft sich auf eine
preußische Ausführungsanweisung, die in der Tat von der Prüfung der
Frage spricht, ob Umstände „die Auflösung zweckmäßig erscheinen lassen‘.
Gesetz S. 197 wende ich mich gegen OTTO MUELLERs Auffassung mit den
Worten: „Beim vierten Beispiel hat den Verfasser der gleiche Irrtum ge-
leitet wie beim zweiten.“ Damit habe ich auf meine Ausführungen zum
zweiten Beispiel verwiesen. Da aber OTTO MUELLER noch jene Ausfüh-
rungsanweisung erwähnt hatte, mußte ich diese Begründung MUELLERS
noch besonders würdigen und zeige dann, daß die Ausführungsanweisung
sich nur an die Verwaltungsbehörden richtet, nicht an die Verwaltungs-
gerichte. BÜHLER, in dem Wahne, ich sei von mir aus auf jene Ausfüh-
rungsanweisung zu sprechen gekommen, schilt mich deswegen: ich bewiese
„nur etwas, was OTTO MUELLER gewiß gar nicht hat bestreiten wollen“,
und hat es nicht für nötig gefunden, bei OrTo MUELLER nachzulesen. —
S. 24 N. 41 heißt es: „W. JELLINEK verfällt in den umgekehrten Fehler,
indem er ihn [nämlich den Begriff des öffentlichen Interesses] anscheinend
nur als Rechtsbegriff auffaßt.“ Dabei sage ich wörtlich, Gesetz 8. 71:
„Soweit das Gesetz auf die Anschauungen der Gesellschaft verweist
und nicht auf diejenigen des einzelnen Staatsorgans, ist das Öffentliche
Interesse ein Rechtsbegriff.“ — Nachdem er diese Probe seines
feinen Verständnisses für meine Ausführungen abgelegt hat, kommt dann
S. 40 ff. seine erste große Polemik gegen mich wegen des freien Ermessens
und der unbestimmten Begriffe. S. 41f. wundert er sich, daß ich der Ge-
sellschaft einmal die Macht einräume, einen unbestimmten Begriff eindeutig
zu machen, bei andern unbestimmten Begriffen ihr nur die Fähigkeit zu-
erkenne, die beiden Grenzen des Begriffs festzulegen. Aber nicht ich
räume der Gesellschaft in willkürlicher Weise bald die, bald jene Macht
ein, sondern ich behaupte, was mir doch wohl auch BÜHLER zugeben wird,
wörtlich: „es kommt immer darauf an, ob das Gesetz, kraft Auslegung
oder kraft Verweisung auf gesellschaftliche Anschauungen, einen eindeutigen
Sinn damit verbunden wissen will oder nicht“ (S. 39). Ueber die Grenzen
jener unbestimmten Begriffe scheint sich BÜHLER ganz falsche Vorstellungen
zu machen, so beim Begriffe der Ordnungswidrigkeit (S. 42, 204); die
Grenze, bei der die Polizei eine Ordnungswidrigkeit annehmen kann, be-
stimme jch nicht anders als auch BÖHLER, nur werde ich durch das der
Polizei zweifellos eingeräumte freie Ermessen gezwungen, noch eine zweite
Grenze aufzusuchen, an der die Polizei einschreiten m uß, und die mit der
ersten Grenze nicht zusammenfällt. Die nähere Erläuterung hierfür hätte
BÜHLER bei mir S. 46 finden können. BÜHLER drückt die Tatsache, daß
er mich nicht verstanden hat, in seiner eigenartigen Sprechweise so aus: