Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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gen“, heißt es bei mir wörtlich S. 208. — S. 282f. glaubt BÜHLER, OTTO MUEL- 
LER gegen mich in Schutz nehmen zu sollen. OTTO MUELLER ist der Ansicht, 
daß bei Auflösung von Krankenkassen der Verwaltungsrichter auch die Zweck- 
mäßigkeit der Auflösung nachzuprüfen habe, und beruft sich auf eine 
preußische Ausführungsanweisung, die in der Tat von der Prüfung der 
Frage spricht, ob Umstände „die Auflösung zweckmäßig erscheinen lassen‘. 
Gesetz S. 197 wende ich mich gegen OTTO MUELLERs Auffassung mit den 
Worten: „Beim vierten Beispiel hat den Verfasser der gleiche Irrtum ge- 
leitet wie beim zweiten.“ Damit habe ich auf meine Ausführungen zum 
zweiten Beispiel verwiesen. Da aber OTTO MUELLER noch jene Ausfüh- 
rungsanweisung erwähnt hatte, mußte ich diese Begründung MUELLERS 
noch besonders würdigen und zeige dann, daß die Ausführungsanweisung 
sich nur an die Verwaltungsbehörden richtet, nicht an die Verwaltungs- 
gerichte. BÜHLER, in dem Wahne, ich sei von mir aus auf jene Ausfüh- 
rungsanweisung zu sprechen gekommen, schilt mich deswegen: ich bewiese 
„nur etwas, was OTTO MUELLER gewiß gar nicht hat bestreiten wollen“, 
und hat es nicht für nötig gefunden, bei OrTo MUELLER nachzulesen. — 
S. 24 N. 41 heißt es: „W. JELLINEK verfällt in den umgekehrten Fehler, 
indem er ihn [nämlich den Begriff des öffentlichen Interesses] anscheinend 
nur als Rechtsbegriff auffaßt.“ Dabei sage ich wörtlich, Gesetz 8. 71: 
„Soweit das Gesetz auf die Anschauungen der Gesellschaft verweist 
und nicht auf diejenigen des einzelnen Staatsorgans, ist das Öffentliche 
Interesse ein Rechtsbegriff.“ — Nachdem er diese Probe seines 
feinen Verständnisses für meine Ausführungen abgelegt hat, kommt dann 
S. 40 ff. seine erste große Polemik gegen mich wegen des freien Ermessens 
und der unbestimmten Begriffe. S. 41f. wundert er sich, daß ich der Ge- 
sellschaft einmal die Macht einräume, einen unbestimmten Begriff eindeutig 
zu machen, bei andern unbestimmten Begriffen ihr nur die Fähigkeit zu- 
erkenne, die beiden Grenzen des Begriffs festzulegen. Aber nicht ich 
räume der Gesellschaft in willkürlicher Weise bald die, bald jene Macht 
ein, sondern ich behaupte, was mir doch wohl auch BÜHLER zugeben wird, 
wörtlich: „es kommt immer darauf an, ob das Gesetz, kraft Auslegung 
oder kraft Verweisung auf gesellschaftliche Anschauungen, einen eindeutigen 
Sinn damit verbunden wissen will oder nicht“ (S. 39). Ueber die Grenzen 
jener unbestimmten Begriffe scheint sich BÜHLER ganz falsche Vorstellungen 
zu machen, so beim Begriffe der Ordnungswidrigkeit (S. 42, 204); die 
Grenze, bei der die Polizei eine Ordnungswidrigkeit annehmen kann, be- 
stimme jch nicht anders als auch BÖHLER, nur werde ich durch das der 
Polizei zweifellos eingeräumte freie Ermessen gezwungen, noch eine zweite 
Grenze aufzusuchen, an der die Polizei einschreiten m uß, und die mit der 
ersten Grenze nicht zusammenfällt. Die nähere Erläuterung hierfür hätte 
BÜHLER bei mir S. 46 finden können. BÜHLER drückt die Tatsache, daß 
er mich nicht verstanden hat, in seiner eigenartigen Sprechweise so aus:
	        
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