Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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mir habe die Logik einen Streich gespielt (S. 40). Ebenso nennt er meine . 
Auslegung des Wortes „Klage“ nach seiner üblichen Bedeutung eine „petitio 
principii“ (S. 281) und die Schlußfolgerung aus einem unbestreitbaren Rechts- 
satz einen „circulus vitiosus® (S. 169 N. 267). 
Doch dies sind alles bloße Vorspiele zu seinen hauptsächlichen Be- 
schuldigungen. Er wirft mir nicht mehr und nicht weniger vor, als daß 
bei mir „eine klare Scheidung zwischen dem positiven Recht und einem 
aus allgemeinen Ueberlegungen gewonnenen Idealrecht zu vermissen“ sei 
(S. 260 N. 387; ähnlich S. 166 f., 205), und daß ich mir selbst hierüber 
nicht klar gewesen sei (S. 169 N. 267 a. E.). 
Damit bringt BÜHLER künstlich einen Zwiespalt in mein Buch, dessen 
Vorhandensein ich bestreite..e. Wenn ich mein Buch eine „staats- und ver- 
waltungsrechtliche Untersuchung“ genannt habe, so wußte ich, was ich 
wollte. Glaubt denn BÜHLER, es sei ein guter Witz, ein Scherz von mir 
gewesen, daß ich überall, wo ich nur konnte, die positiven Gesetzesbe- 
stimmungen herangezogen habe und zwar vielfach vollständiger als je 
irgend jemand vor mir”? Ich erinnere an die Vorschriften über den Be- 
gründungszwang (S. 233f.), den Widerspruch einer Polizeiverordnung mit 
Gesetzen (S. 245 N. 1), den Begriff der Polizei (S. 272 N. 18), die Aus- 
kunftspflicht der Polizei gegenüber (S. 320 N. 78), die Aktenerhebung (S. 336, 
N. 7). Vor allem habe ich aber die Haupttexte für meine Untersuchung 
in der Einleitung wörtlich mitgeteilt. Dort zeige ich (S.3f.), daß in Preußen, 
Bayern, Sachsen, Baden, zum Teil auch Württemberg, fast wörtlich über- 
einstimmende Gesetze den Gerichten die Prüfung der „Notwendigkeit und 
Zweckmäßigkeit“ entziehen, und daß die Verwaltungsgerichtsgesetze dieser 
Staaten die Verwaltungsgerichte bei der Anfechtungsklage oder allgemein 
auf die Prüfung der Rechtsfrage und der Tatfrage beschränken, ihnen also 
die Ermessensfrage nicht zuweisen. Wegen der preußischen Anfechtungs- 
klage war durch OTTO MAYER ein Zweifel entstanden. Unter Hinweis auf 
die Entstehungsgeschichte des preußischen Gesetzes setze ich S. 117 f. N. 28 
auseinander, daß auch in Preußen nur die Tatfrage und die Recltsfrage 
nachgeprüft werden kann. Nach ausführlichen Untersuchungen komme ich 
8. 88 f. zum Schlusse, daß die Ermessensfrage gleichbedeutend sei mit der 
Notwendigkeits- und Zweckmäßigkeitsfrage. Dies gibt mir BüaLer S. 175 
selbst zu. Auch erhebt er keinen Widerspruch bezüglich Bayerns, Sach- 
sens, Württembergs, Badens. Nur bezüglich Preußens ist er, wie wir wissen 
(s. oben II[3), andrer Ansicht, trotz der richtig erkannten Entstehungs- 
geschichte, vermöge einer irrigen Darstellung der preußischen Recht- 
sprechung. 8. 164 f. äußere ich mich über die Zulässigkeit der Rechts- 
vergleichung. Ich durtte also in der Einleitung zum dritten Kapitel mit 
gutem Gewissen sagen (8. 201): „Zwar verlangt die Wissenschaft nicht 
eine Beschränkung auf die Gesetzgebung eines bestimmten 
Einzelstaats. Denn wie die Einleitung gezeigt (oben 8. 3ff.), ist
	        
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