Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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der Quellenbestand in den meisten deutschen Rechtsgebieten vielfach nur 
der Form nach verschieden, und wenn Bayern bei den Polizeiver- 
fügungen seine eigenen Wege zu gehen scheint, so hat es doch im 
Polizeiverordnung srecht die gleiche Klausel wie die übrigen Staaten. 
Die Verschiedenheit der Staaten also ist kein Grund gegen eine allgemeine 
Darstellung“. 
Wie belegt BÜHLER seinen Angriff auf mich ? 
Er wendet sich zunächst bei einer äußerst geringfügigen Frage gegen 
meine Ausführungen. Es handelt sich um die örtliche Zuständigkeit der 
Polizeibehörden. Ich sage Gesetz 8. 253: „Ist der Polizeibefehl unzulässig 
gegenüber der vom Nachbarsprengel ausgehenden Störung? Die Frage 
dürfte zu verneinen sein“ und begründe dies näher. BÜHLER ist andrer 
Ansicht (S. 169 N. 267): „Die Frage ist doch offenbar ebenso wie die der 
örtlichen Zuständigkeit der Gerichte nach den positiven Gesetzen der ein- 
zelnen Staaten zu entscheiden (für das preußische Recht wäre $ 1 Abs. 3 
des PolVerwGes. in Betracht zu ziehen). Aber diese Mühe erspart man 
sich nach W. JELLINEK besser, denn einfacher hilft hier „„der fruchtbare 
Schluß vom Zweck aufs Mittel““. — Zunächst die sachliche Seite der 
Frage. Nach $ 6i des Polizeiverwaltungsgesetzes gehört zu den Gegen- 
ständen der ortspolizeilichen Vorschriften „alles..., was im besonderen In- 
teresse der Gemeinden und ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden 
muß“, und nur dies. Die Ortspolizeibehörde der Gemeinde A kann also 
keine Bestimmung zugunsten der Nachbargemeinde B treffen. $ 6i in Ver- 
bindung mit $ 12 macht dies ganz deutlich, Der Ausweg, den BÜHLER 
vorschlägt, ist der, die Ortspolizeibehörde A solle die Ortspolizeibehörde 
B um Hilfe ersuchen, wenn der Bezirk A vom Bezirke B aus gestört wird. 
Allein das geht nicht, da die Behörde B nur für ihren Sprengel zu sorgen 
hat und jede Sorge für den Nachbarsprengel Machtüberschreitung wäre. Es 
bleibt also nichts übrig als vernünftige Gesetzesauslegung. $ 89 der Ein- 
leitung zum ALR. bestimmt nun: „Wem die Gesetze ein Recht geben, dem 
bewilligen sie auch die Mittel, ohne welche dasselbe nicht ausgeübt werden 
kann“. Auf unsern Fall angewendet: Die Ortspolizeibehörde A ist befugt 
alles anzuordnen, was im Interesse der Gemeinde polizeilich geregelt wer- 
den muß; gegen Störungen, die vom Nachbarbezirk ausgehen, gibt es nach 
Lage der Gesetzgebung kein andres Mittel als ein Eingreifen der Orts- 
polizeibehörde A; folglich darf sie auch die vom Nachbarbezirk ausgehen- 
den Störungen verbieten. $& 1 Abs. 3 steht nicht im Wege; denn dort 
wird nur positiv ausgedrückt, daß jeder, „der sich in ihrem [der Orts- 
polizeibehörde] Verwaltungsbezirke aufhält oder daselbst ausässig ist, . . 
ihren polizeilichen Anordnungen Foige leisten“ muß, aber nicht gesagt, 
daß andre Personen dieser Polizeigewalt nicht unterliegen. — Soweit die 
Frage selbst. Und nun ihre Behandlung durch mich. Ich stelle fest: An 
der bekämpften Stelle (8.253) verweise ich wegen des Schlusses vom Zweck
	        
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