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souveräner Hoheitsrechte und dem ihr unterworfenen Staatsunter-
tan; aber beim Fehlen jedweder besonderen Verwaltungsgerichte
dienten sie doch dem Schutze der Staatsbürger gegen rechtswi-
drige Unterdrückungen durch die Regierung namentlich aus po-
litischen Motiven auf das beste. Sie erfüllten die Aufgaben un-
serer heutigen besonderen Verwaltungsgerichte. Das war damals
bei der Einfachheit des Verwaltungsrechts — sofern man damals
überhaupt schon von einem solehen reden darf — auch sehr
wohl möglich. Der Staat beschränkte sich ja damals im allge-
meinen auf Schutz der Untertanen nach außen und Wahrung des
Rechtsfriedens im inneren. Die ganz gewaltige, damals noch
gar nicht zu ahnende Ausbreitung der unmittelbar in das per-
sönliche und beruflich-gewerbliche Leben des einzelnen eingrei-
fenden Verwaltungstätigkeit des Staates und des deutschen Reichs
— man denke nur an die minutiös detaillierten Bestimmungen
der Gewerbeordnung und der sozialen Versicherungsgesetze — hat
längst die früher an Anlehnung an BÄHRs mehrfach erwähntes
Buch so lebhaft erörterte Frage „Justizstaat oder Rechtsstaat“
zuungunsten des BÄHRschen Justizstaates entschieden. Die Ge-
schichte hat die Akten hierüber und zwar endgültig geschlossen,
eine Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder wissenschaftlich)
noch in der Praxis der Staaten zu erwarten sein. Die ausgezeich-
nete Darstellung der gegen den Justizstaat sprechende Gründe von
Anschütz in der systematischen Rechtswissenschaft der HINNEBERG-
schen Kultur der Gegenwart Teil II Abt. VIII S. 355/56 1. Auflage
wirkt geradezu zwingend. Das sei jedoch hier betont, daß die
kurhessischen Gerichte, sich ängstlich vor Eingriffen in die freie
Ermessensphäre der Verwaltungsbehörden hüteten. Nur die
Rechtmäßigkeit der Anordnungen der Verwaltungsbehörden prüften
sie selbständig und unerschrocken, niemandem zu Liebe und nie-
manden zu Leide nach, nicht dagegen ihre Zweckmäßigkeit. Kenn-
zeichnend, wie sie ihre Stellung insofern durchaus zutreffend auf-
faßten und dem Wesen der Verwaltung als innerhalb der Schran-