Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 12 — 
souveräner Hoheitsrechte und dem ihr unterworfenen Staatsunter- 
tan; aber beim Fehlen jedweder besonderen Verwaltungsgerichte 
dienten sie doch dem Schutze der Staatsbürger gegen rechtswi- 
drige Unterdrückungen durch die Regierung namentlich aus po- 
litischen Motiven auf das beste. Sie erfüllten die Aufgaben un- 
serer heutigen besonderen Verwaltungsgerichte. Das war damals 
bei der Einfachheit des Verwaltungsrechts — sofern man damals 
überhaupt schon von einem solehen reden darf — auch sehr 
wohl möglich. Der Staat beschränkte sich ja damals im allge- 
meinen auf Schutz der Untertanen nach außen und Wahrung des 
Rechtsfriedens im inneren. Die ganz gewaltige, damals noch 
gar nicht zu ahnende Ausbreitung der unmittelbar in das per- 
sönliche und beruflich-gewerbliche Leben des einzelnen eingrei- 
fenden Verwaltungstätigkeit des Staates und des deutschen Reichs 
— man denke nur an die minutiös detaillierten Bestimmungen 
der Gewerbeordnung und der sozialen Versicherungsgesetze — hat 
längst die früher an Anlehnung an BÄHRs mehrfach erwähntes 
Buch so lebhaft erörterte Frage „Justizstaat oder Rechtsstaat“ 
zuungunsten des BÄHRschen Justizstaates entschieden. Die Ge- 
schichte hat die Akten hierüber und zwar endgültig geschlossen, 
eine Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder wissenschaftlich) 
noch in der Praxis der Staaten zu erwarten sein. Die ausgezeich- 
nete Darstellung der gegen den Justizstaat sprechende Gründe von 
Anschütz in der systematischen Rechtswissenschaft der HINNEBERG- 
schen Kultur der Gegenwart Teil II Abt. VIII S. 355/56 1. Auflage 
wirkt geradezu zwingend. Das sei jedoch hier betont, daß die 
kurhessischen Gerichte, sich ängstlich vor Eingriffen in die freie 
Ermessensphäre der Verwaltungsbehörden hüteten. Nur die 
Rechtmäßigkeit der Anordnungen der Verwaltungsbehörden prüften 
sie selbständig und unerschrocken, niemandem zu Liebe und nie- 
manden zu Leide nach, nicht dagegen ihre Zweckmäßigkeit. Kenn- 
zeichnend, wie sie ihre Stellung insofern durchaus zutreffend auf- 
faßten und dem Wesen der Verwaltung als innerhalb der Schran-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.