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praktische Bedeutung (S. 308, 313). Dies stimmt nicht. Nach dem klaren
Wortlaut des Gesetzes prüft das OVG. bei der Klage gegen ländliche orts-
polizeiliche Verfügungen nur die Rechtsfrage (LVG. $ 128 Abs. 1a, $$ 82,
93, 94). Das nennt BÜHLER ein „sehr mühsames Eingehen auf partikular-
rechtliche Gesetzesbestimmungen“ (8. 6).
Wie oben (IV 1) bereits angedeutet, hat BÜHLER meine Ausführungen
über die „Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit“ und ihre Scheidung von der
Frage des Uebermaßes und derjenigen der Geeignetheit (S. 76 ff.) nicht
gelesen. Denn sonst hätte er nicht, wie die bei mir S. 79 N. 62 angeführ-
ten Schriftsteller, beide Arten von Fragen miteinander verwechseln können.
Zum mindesten hätte er doch mit einer Silbe zu meinen Ausführungen
dort Stellung nehmen müssen. Der betreffende Paragraph ist bei mir über-
schrieben: „Privates und Öffentliches Interesse, Billigkeit, Ordnung, Zweck,
Zweckmäßigkeit, Notwendigkeit.“ Die Ausführungen sind also durchaus
nicht etwa versteckt. Auf 12 Seiten spreche ich ausschließlich von den
Begriffen „Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit“, erläutere ihre Mehrdeutig-
keit, zeige, was die Gesetze unter der Formel „Notwendigkeit und Zweck-
mäßigkeit“ verstehen und nicht verstehen (S. 77 ff., 86 ff.), und löse somit
das Versprechen ein, das ich 8. 8ff. gegeben habe. Und BünHukr, der die
Formel so jämmerlich mißverstanden hat, erkühnt sich S. 203 zu behaupten,
es kündige „bei JELLINEK zwar die Einleitung (S. 9) diese Frage verhei-
ßungsvoll an und man erwartet danach irgendwo eine zusammenhängende
und erschöpfende Untersuchung derselben, aber auch in dieser Erwartung
wird man enttäuscht“. Natürlich, wenn „man* zu bequem ist, das Buch
wirklich zu lesen. Für BÜHLER ist dies aber wiederum ein Beweis dafür,
daß ich mich um die Gesetze nicht kümmere.
Sein Meisterstück hat sich aber BÜHLER bei seinen zahlreichen An-
griffen auf meine Darstellung der Ermessensfehler geleistet. Ich schicke
voraus: Die Ungültigkeitsgründe der Polizeiverordnungen und -Verfügungen
teile ich ein in 1. Formfehler, 2. Verfahrensmängel, 3. Rechtswidrigkeit
des Inhalts, 4. Widerspruch des Inhalts mit den Tatsachen, 5. Ermessens-
fehler (S. 225). Der Ausdruck „Ermessensfehler“ hat in der Wissenschaft
keine technische Bedeutung gehabt; er war noch frei; darum durfte ich
ihn in einer besonderen technischen Bedeutung gebrauchen, die ich denn
auch 8. 224 f. festlegte. Bei all den genannten Fehlern lasse ich richter-
liche und verwaltungsgerichtliche Kontrolle zu.
Darüber gerät BÜHLER in Zorn. Da doch die Verwaltungsgerichte nur
über die Tat- und die Rechtsfrage zu entscheiden hätten, so sei es ganz
verwerflich, daß ich ihnen Ermessens,kontrolle“ zuwiese. Wie dies mög-
lich, sei eine von mir ganz vernachlässigte Frage (S. 207, 171). Es sei bei
mir zu wenig vom Recht, zu viel von der Gerechtigkeit die Rede (S. 167).
Weil ich mich so augenscheinlich über das positive Recht hinwegsetzte,
hätte ich die große Verwirrung des Ermessensproblems noch erhöht (S. 205),