— 610 —
8 127 Abs. 2u. 3; Bad. VerwRpflGes. 84. — ?5) Bay. Verwaltungsgerichts-
ges. Art. 22 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3. — ?°) Sächs. VerwRpfiGes. $ 76
....— ”) Württ. VerwRpflGes. Art. 13 u. 59 ff.“
Ich also sage in meinem Buche so deutlich wie nur möglich: Die Er-
messensfehler sind eine besondere Art der rechtlichen Fehlerhaftig-
keit, gehören zur Rechtskontrolle, nicht zur Ermessenskontrolle, und
dürfen daher von den Verwaltungsgerichten und den ordentlichen Ge-
richten nachgeprüft werden. Auch meine Beispiele sind deshalb samt und
sonders Beispiele für rechtliche Fehlerhaftigkeiten. BÜHLER macht
gerade das Gegenteil daraus, ficht spaltenlang tapfer nach zwei Fronten
gegen ein Hirngespinst und wagt dann S. 202 die Behauptung, seine Dar-
stellung sei „das Ergebnis recht mühsamen Studiums über JELLINERs Stel-
lung zu diesen Fragen“.
Das Gesamturteil über BÜHLeErs Schrift überlasse ich dem Leser.
Kiel. Walter Jellinek.
Dr. Max Reindl, Ministerialrat im K. b. Staatsministerium der Verkehrs-
angelegenheiten, Kommentar zum bayerischenBeamten-
gesetz vom 16. August 1908 mit den Vollzugs- und Ausfüh-
rungsvorschriften usw. München u. Berlin 1909 bis 1914, G. Schwei-
zers Verlag (Arthur Sellier). 9 Lieferungen, 1309 Seiten.
Seit den bekannten Kommentaren R. von LANDMANNSs zur Gewerbe-
ordnung und G. von KAuHrs zur Bayer. Gemeindeordnung für die Landes-
teile diesseits des Rheins ist in Bayern, wohl auch in Deutschland überhaupt
kein besserer Kommentar im Gebiete der öftentlichen Rechtsordnung er-
schienen als dieser Kommentar zum bayerischen Beamtengesetz. Schon die
erste, im Jahre 1909 erschienene Lieferung eröffnete die Aussicht auf ein
grundlegendes Werk und wer in der Lage war, dem Reıinptschen Kom-
mentar in seiner Entstehung und Vollendung kritisch bis in alle Einzel-
heiten zu folgen, der konnte mit Freude den hohen Wert schätzen, welchen
dieser Kommentar vor allem der Praxis des Staatsdienstes in allen seinen
Zweigen auf lange Zeit zu leisten verspricht. REINDL hat sich schon durch
seine Mitarbeit am neuen Gesetz in den Stoff so eingelebt, daß er ihm
ganz zu eigen werden konnte. Dazu durfte der Verfasser die Mühe nicht
scheuen, alles überhaupt vorbandene Material zu nutzen. Er mußte die
Vorschriften des Gesetzes in ihren feinsten inneren Zusammenhängen und
nach allen Seiten ihrer Wirksamkeit hin bis auf die letzte Nagelprobe
durcharbeiten. Lange, rein theoretische Ausführungen sind vermieden, Be-
griff, Wesen und Natur des Staatsdienstes sind mehr in der Fülle und
Mannigfaltigkeit der einzelnen Erscheinungsformen, als in abstrakter Lehre
entwickelt, überall wird an das bisherige Recht angeknüpft und das gel-
tende nach allen Seiten hin klar und übersichtlich erläutert, vielfach auch
an typischen Beispielen deutlich gemacht und durch Heranziehung ein-