Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

— 611 — 
schlägiger andrer Gesetze und aller Vollzugsbestimmungen auf den Stand 
der denkbar höchsten praktischen Verwendbarkeit versetzt. Der praktische 
Gesichtspunkt, unter welchem die Bearbeitung erfolgt ist, sichert diesem 
Kommentar einen bedeutsamen Einfluß auf die wirkliche Handhabung des 
Staatsdienstes, vor allem seiner Leitung und der Disziplinargerichtsbarkeit, 
daneben aber auch der alltäglichen Uebung des Dienstes selbst. Es war 
ein Glück, daß ein Mann von reifer, praktischer Diensterfahrung an dieses 
Werk herantrat und ein Vorzug ist es, daß Verfasser nicht mit dem engen 
Ressortblick etwa eines fiskalischen Sparkünstlers die Erläuterungen gab. 
REINDLs Standpunkt ist derjenige, der allein überall das sichere juristische 
Ergebnis verspricht. Es ist der Standpunkt dessen, der dem Interesse des 
Dienstes und des Fiskus und dem Rechte des Beamten gleich gerecht wird. 
Selbst an den wenigen einzelnen Stellen, wo man REINDL im Ergebnis 
nicht zustimmen kann — ich nenne beispielsweise die Würdigung des 
Vereinsrechts der Beamten und die Frage der Verpflichtung zum Wieder- 
eintritt der in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand versetzten Be- 
amten — ist doch seine Ansicht stets mit beachtenswerten Gründen ver- 
sehen. Es wäre verlockend, hier auf einige dieser Fragen einzugehen, allein 
das führte zu weit und soll lieber bei andrer Gelegenheit geschehen. Durch 
die Beigabe aller wichtigeren Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen im 
Wortlaute, durch die Einarbeitung auch des Richterdisziplinargesetzes, 
ferner durch die weitgehende Berücksichtigung des Reichsbeamtengesetzes 
und des Beamtenrechts der größeren deutschen Bundesstaaten endlich auch 
durch ein treffliches Register ist dem Kommentar nicht nur für Bayern der 
unbedingt erste Rang als Auslegungsbehelf des neuen Rechtes, sondern 
auch für das deutsche Beamtenrecht überhaupt eine hohe Bedeutung ge- 
sichert. 
Aber nicht nur die Praxis, auch die Wissenschaft des öffentlichen Dienst- 
rechtes erfährt hier eine dankenswerte Bereicherung, ist sie doch auf ihren 
Wegen nach dem Ziele systematischer Ordnung allgemeingültiger Sätze in 
ihrem ganzen Gebiete darauf angewiesen, die Wahrheitsprobe für ihre Sätze 
in der allseitigen lebendigen Wirksamkeit der Normen zu machen, und pflegt 
doch in keinem Gebiete des öffentlichen Rechtes gerade diese Wirksamkeit 
trotz ihrer besonderen Bedeutung für das Staatsleben dem gemeinen Sinn 
so verborgen zu sein wie im Gebiete des Öffentlichen Dienstrechtes. Was 
im Bereich des bürgerlichen Rechtes das Familienrecht, das ist im Bereich 
des Staatsrechtes das Recht des öffentlichen Dienstes. Klarheit und Folge- 
richtigkeit in den Wechselbeziehungen von Pflichten und Rechten sind 
dort und hier die obersten Bedingungen geordneten Lebens. Die Wissen- 
schaft schuldet deshalb dem Verfasser für seine hingebende und überaus 
gründliche, tüchtige Arbeit besondren Dank. Piloty.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.