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schlägiger andrer Gesetze und aller Vollzugsbestimmungen auf den Stand
der denkbar höchsten praktischen Verwendbarkeit versetzt. Der praktische
Gesichtspunkt, unter welchem die Bearbeitung erfolgt ist, sichert diesem
Kommentar einen bedeutsamen Einfluß auf die wirkliche Handhabung des
Staatsdienstes, vor allem seiner Leitung und der Disziplinargerichtsbarkeit,
daneben aber auch der alltäglichen Uebung des Dienstes selbst. Es war
ein Glück, daß ein Mann von reifer, praktischer Diensterfahrung an dieses
Werk herantrat und ein Vorzug ist es, daß Verfasser nicht mit dem engen
Ressortblick etwa eines fiskalischen Sparkünstlers die Erläuterungen gab.
REINDLs Standpunkt ist derjenige, der allein überall das sichere juristische
Ergebnis verspricht. Es ist der Standpunkt dessen, der dem Interesse des
Dienstes und des Fiskus und dem Rechte des Beamten gleich gerecht wird.
Selbst an den wenigen einzelnen Stellen, wo man REINDL im Ergebnis
nicht zustimmen kann — ich nenne beispielsweise die Würdigung des
Vereinsrechts der Beamten und die Frage der Verpflichtung zum Wieder-
eintritt der in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand versetzten Be-
amten — ist doch seine Ansicht stets mit beachtenswerten Gründen ver-
sehen. Es wäre verlockend, hier auf einige dieser Fragen einzugehen, allein
das führte zu weit und soll lieber bei andrer Gelegenheit geschehen. Durch
die Beigabe aller wichtigeren Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen im
Wortlaute, durch die Einarbeitung auch des Richterdisziplinargesetzes,
ferner durch die weitgehende Berücksichtigung des Reichsbeamtengesetzes
und des Beamtenrechts der größeren deutschen Bundesstaaten endlich auch
durch ein treffliches Register ist dem Kommentar nicht nur für Bayern der
unbedingt erste Rang als Auslegungsbehelf des neuen Rechtes, sondern
auch für das deutsche Beamtenrecht überhaupt eine hohe Bedeutung ge-
sichert.
Aber nicht nur die Praxis, auch die Wissenschaft des öffentlichen Dienst-
rechtes erfährt hier eine dankenswerte Bereicherung, ist sie doch auf ihren
Wegen nach dem Ziele systematischer Ordnung allgemeingültiger Sätze in
ihrem ganzen Gebiete darauf angewiesen, die Wahrheitsprobe für ihre Sätze
in der allseitigen lebendigen Wirksamkeit der Normen zu machen, und pflegt
doch in keinem Gebiete des öffentlichen Rechtes gerade diese Wirksamkeit
trotz ihrer besonderen Bedeutung für das Staatsleben dem gemeinen Sinn
so verborgen zu sein wie im Gebiete des Öffentlichen Dienstrechtes. Was
im Bereich des bürgerlichen Rechtes das Familienrecht, das ist im Bereich
des Staatsrechtes das Recht des öffentlichen Dienstes. Klarheit und Folge-
richtigkeit in den Wechselbeziehungen von Pflichten und Rechten sind
dort und hier die obersten Bedingungen geordneten Lebens. Die Wissen-
schaft schuldet deshalb dem Verfasser für seine hingebende und überaus
gründliche, tüchtige Arbeit besondren Dank. Piloty.