Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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ken der Gesetzgebung freien Betätigung des Staatswillens ge- 
recht wurden, ist das Urteil des OAGer. vom 14. November 1840 
(BUSCH gegen Staatsanwalt) „Den Gerichten steht die Befugnis 
nicht zu, die von Staatsbehörden in den ihnen anvertrauten Zwei- 
gen der Staatsgewalt innerhalb des ihnen gesetzlich angewiesenen 
Wirkungskreises getroffenen Maßregeln und Verfügungen hin- 
sichtlich deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrem Urteile 
zu unterwerfen; und dies kommt namentlich auch bei den im 
Interesse des öffentlichen Dienstes verfügten Disziplinarstrafen 
zur Anwendung.“ In der Tat blättert man die zahlreichen auf 
dem Gebiet der „Staatssachen* erlassenen Entscheidungen des 
Kasseler OAGer. in STRIPPELMANNs Entscheidungssammlung durch, 
so wird man BÄHR recht geben müssen, wenn er in seiner Schrift 
„Das frühere Kurhessen“ Ein Geschichtshild 2. Auflage 1895 
S. 46 erklärt: „man wird nicht eine einzige aufweisen können, 
die dem Staatsinteresse zu nahe getreten wäre.“ 
Ungemein zweckmäßig und segensreich war auch die bereits 
von uns berührte Einrichtung des Staatsanwaltes. als allgemeinen 
Vertreters des Staates und Fiskus in allen Zivilprozessen vor den 
ordentlichen Landesgerichten. Für jede der 4 kurhessischen Provinzen 
war einer an der Spitze der Provinzialregierungen eingesetzt. Bereits 
8 60 desOrganisationsediktes „Die Verteidigung Unserer Hoheits- und 
dergleichen Staatsgerechtsame in streitigen Fällen, sowie die Wah- 
rung des Interesses der der Aufsicht des Staates untergebenen An- 
stalten. vor Gericht geschieht durch den Staatsanwalt“ hatte ihn 
geschaffen. Zugleich ergibt der Wortlaut dieser Bestimmung und des 
bereits oben angeführten $ 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1832 klar 
und einwandsfrei, daß die kurhessischen Gerichte sich bei ihrer 
Kognitur über reine Staatshoheitsachen durchaus auf dem Boden des 
positiven Rechts bewegten. Mit diesem wahrhaft idealen, höchst 
einfachen Zustande, daß stets ein und dieselbe Persönlichkeit, ein 
Beamter im Hauptamt, all die verschiedenen stationes fisei und 
den Staat ausnahmslos vor den Gerichten vertrat und so jeder-
	        
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