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ken der Gesetzgebung freien Betätigung des Staatswillens ge-
recht wurden, ist das Urteil des OAGer. vom 14. November 1840
(BUSCH gegen Staatsanwalt) „Den Gerichten steht die Befugnis
nicht zu, die von Staatsbehörden in den ihnen anvertrauten Zwei-
gen der Staatsgewalt innerhalb des ihnen gesetzlich angewiesenen
Wirkungskreises getroffenen Maßregeln und Verfügungen hin-
sichtlich deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihrem Urteile
zu unterwerfen; und dies kommt namentlich auch bei den im
Interesse des öffentlichen Dienstes verfügten Disziplinarstrafen
zur Anwendung.“ In der Tat blättert man die zahlreichen auf
dem Gebiet der „Staatssachen* erlassenen Entscheidungen des
Kasseler OAGer. in STRIPPELMANNs Entscheidungssammlung durch,
so wird man BÄHR recht geben müssen, wenn er in seiner Schrift
„Das frühere Kurhessen“ Ein Geschichtshild 2. Auflage 1895
S. 46 erklärt: „man wird nicht eine einzige aufweisen können,
die dem Staatsinteresse zu nahe getreten wäre.“
Ungemein zweckmäßig und segensreich war auch die bereits
von uns berührte Einrichtung des Staatsanwaltes. als allgemeinen
Vertreters des Staates und Fiskus in allen Zivilprozessen vor den
ordentlichen Landesgerichten. Für jede der 4 kurhessischen Provinzen
war einer an der Spitze der Provinzialregierungen eingesetzt. Bereits
8 60 desOrganisationsediktes „Die Verteidigung Unserer Hoheits- und
dergleichen Staatsgerechtsame in streitigen Fällen, sowie die Wah-
rung des Interesses der der Aufsicht des Staates untergebenen An-
stalten. vor Gericht geschieht durch den Staatsanwalt“ hatte ihn
geschaffen. Zugleich ergibt der Wortlaut dieser Bestimmung und des
bereits oben angeführten $ 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1832 klar
und einwandsfrei, daß die kurhessischen Gerichte sich bei ihrer
Kognitur über reine Staatshoheitsachen durchaus auf dem Boden des
positiven Rechts bewegten. Mit diesem wahrhaft idealen, höchst
einfachen Zustande, daß stets ein und dieselbe Persönlichkeit, ein
Beamter im Hauptamt, all die verschiedenen stationes fisei und
den Staat ausnahmslos vor den Gerichten vertrat und so jeder-