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Landesherrn.* (LoTz: die Behördenorganisation im ehemaligen
Kurhessen in SCHMOLLERs Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwal-
tung und Volkswirtschaft 1904 S. 198.) Das erklärt sich sehr
einfach durch die Erwägung, daß damals am Beginn des 19. Jahr-
hunderts die einzelnen kurhessischen Länder: Althessen, Fulda.
die Grafschaft Schaumburg, Fürstentum Hanau, kein einheitliches
durch ein oberstes Staatsgrundsgesetz zu einer untrennbaren Ein-
heit verbundenes Staatsganzes bildeten, sondern eine lockere Ver-
einigung verschiedener Territorien unter demselben Monarchen.
Ganz ähnlich wie im vormärzlichen Preußen.
Die Kriegsverwaltung — den sog. Kriegsstaat — führte in
oberster Instanz ein Kriegskollegium, bestehend aus einigen Gene-
rälen, einem Direktor und einer Anzahl Kriegsräte. Unter ihm
stand das Kriegszahlamt und das Kriegskommissariat. Diese Be-
hörden bearbeiteten alle Angelegenheiten des Kriegswesens: Justiz-,
Marsch-, Einquartierungs- und Invalidensachen, ferner Verpflegung,
Marsch- und Remontewesen. Neben dem „Geheimen Rat“ oder gehei-
mem Ministerium stand als sehr wichtige Verwaltungsstelle des
„Zavilstaates“* unter dem Präsidium eines Ministers die „Ober-
rentkammer“. Sie war die oberste Finanzbehörde und leitete die
gesamten landesfürstlichen Finanzen wie Kammerverwaltung. Sie
hatte auch die Ueberwachung des gesamten Gewerbe- und Zunft-
wesens und die Rechtsprechung auf diesem Gebiet vorbehaltlich
der obersten Rechtsprechung der OAGer. Die Öberleitung der
direkten Steuern für den ganzen Kurstaat — abgesehen von Ha-
nau, wo eine besondere Steuerbehörde bestand, hatte das Steuer-
kollegium in Cassel, dessen Präsident unmittelbar an den Landes-
herrn zu berichten hatte. „Im übrigen bestand noch ein Bau-
departement, ein Bergwerks- und Salzdepartement, eine Münz-
deputation und einige andere technische Oberbehörden mit mehr
gutachtlichen Funktionen.* (LOTZ a. a. O. S. 200.)
Diese alte buntscheekige Organisation wurde bei ihrer Schwer-
fälligkeit, Unübersichtlichkeit und Zersplitterung den Bedürfnissen