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Kurhessens zu einem einheitlichen Staatsganzen. Die oberste
Stelle in der Verwaltung des Kurfürstentums, mit Ausschluß der
reinen Militärangelegenheiten, war als unmittelbares Organ des
Landesherrn, das Staatsministerıum. Neben ihm bestand zunächst
noch als selbständige Zentralinstanz für die militärischen Ange-
legenheiten das „Generalkriegsdepartement*. Aber bereits im
Jahre 1822 — nur ganz kurze Zeit nach dem am 1. April 1822
erfolgten Inkrafttreten des Organisationsediktes — erhielt sein
Vorstand den Titel „Kriegsminister“ und trat als 5. Ressortminister
dem gesamten Staatsministerium bei. Schon die das „General-
kriegsdepartement* ins Leben rufende Verordnung vom 21. April
1821 hatte es auf die rein militärischen Angelegenheiten be-
schränkt. (Kurh. Ges.S. 1821 S. 17.) Die Verordnung vom
23. April 1821 (ebenda S. 18) ließ nur noch eine besondere
Militär str a frechtspflege zu, die Rechtsprechung in gewöhnlichen
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ging auf die ordentlichen Ge-
richte des Landes über. Auch waren von da ab die Familien der
Militärpersonen der Militärstrafrechtspflege nicht mehr unterworfen.
Die oberste Militärjustizbehörde des Kurstaates bildete unter dem
Generalkriegsdepartement, später dem Kriegsministerium das
Generalauditoriat. Es stand aber unter dem ÖOberappellations-
gerichte als Aufsichts- und höchster rechtsprechender Instanz,
für eine — damals 1821 — absolute Monarchie wohl eine ganz
einzig dastehende Bestimmung. Abgesehen vom Kriegsministerium
zerfiel das gesamte Staatsministerium in vier Departements: in
das Ministerium der Justiz, des Innern, der Finanzen, der aus-
wärtigen Angelegenheiten und des kurfürstlichen Hauses. An der
Spitze eines jeden Ministerialdepartements stand ein Staatsminister
oder ein dessen Stelle vertretender Geheime Rat, nebst einem
Ministerialrate. Das Gesamtstaatsministerium hatte zu beraten
über „Gegenstände von einiger Bedenklichkeit oder größerer
Wichtigkeit“ ($ 15) sowie über solche, „die wenigstens ein münd-
liches Benehmen mit einem anderen Ministerialdepartement erfor-