Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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Kurhessens zu einem einheitlichen Staatsganzen. Die oberste 
Stelle in der Verwaltung des Kurfürstentums, mit Ausschluß der 
reinen Militärangelegenheiten, war als unmittelbares Organ des 
Landesherrn, das Staatsministerıum. Neben ihm bestand zunächst 
noch als selbständige Zentralinstanz für die militärischen Ange- 
legenheiten das „Generalkriegsdepartement*. Aber bereits im 
Jahre 1822 — nur ganz kurze Zeit nach dem am 1. April 1822 
erfolgten Inkrafttreten des Organisationsediktes — erhielt sein 
Vorstand den Titel „Kriegsminister“ und trat als 5. Ressortminister 
dem gesamten Staatsministerium bei. Schon die das „General- 
kriegsdepartement* ins Leben rufende Verordnung vom 21. April 
1821 hatte es auf die rein militärischen Angelegenheiten be- 
schränkt. (Kurh. Ges.S. 1821 S. 17.) Die Verordnung vom 
23. April 1821 (ebenda S. 18) ließ nur noch eine besondere 
Militär str a frechtspflege zu, die Rechtsprechung in gewöhnlichen 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ging auf die ordentlichen Ge- 
richte des Landes über. Auch waren von da ab die Familien der 
Militärpersonen der Militärstrafrechtspflege nicht mehr unterworfen. 
Die oberste Militärjustizbehörde des Kurstaates bildete unter dem 
Generalkriegsdepartement, später dem Kriegsministerium das 
Generalauditoriat. Es stand aber unter dem ÖOberappellations- 
gerichte als Aufsichts- und höchster rechtsprechender Instanz, 
für eine — damals 1821 — absolute Monarchie wohl eine ganz 
einzig dastehende Bestimmung. Abgesehen vom Kriegsministerium 
zerfiel das gesamte Staatsministerium in vier Departements: in 
das Ministerium der Justiz, des Innern, der Finanzen, der aus- 
wärtigen Angelegenheiten und des kurfürstlichen Hauses. An der 
Spitze eines jeden Ministerialdepartements stand ein Staatsminister 
oder ein dessen Stelle vertretender Geheime Rat, nebst einem 
Ministerialrate. Das Gesamtstaatsministerium hatte zu beraten 
über „Gegenstände von einiger Bedenklichkeit oder größerer 
Wichtigkeit“ ($ 15) sowie über solche, „die wenigstens ein münd- 
liches Benehmen mit einem anderen Ministerialdepartement erfor-
	        
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