Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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die „vom Regenten in bezug auf die Regierung, und Verwaltung 
des Staates ausgehenden Anordnungen und Verfügungen“ zu 
kontrasignieren. Wegen einer Verfassungsverletzung waren die 
Landstände nach $ 100 der Verfassungsurkunde „befugt aber auch 
verpflichtet, die Vorstände der Ministerien oder deren Stellver- 
treter..... vor dem Oberappellationsgerichte anzuklagen*. Dieses 
hatte sodann ohne Verzug die Untersuchung einzuleiten, selbst 
zu führen und nach deren Beendigung in voller Versammlung (in 
pleno) zu erkennen. Die begründet befundene Anklage zog die 
Entfernung vom Amte ohne weiteres nach sich. Bekanntlich ha- 
ben die Landstände hiervon verschiedentlich in der Reaktions- 
periode der 50er Jahre gegen den Ministerpräsidenten Hans 
Daniel HASSENPFLUG Gebrauch gemacht, aber erfolglos. $ 111 der 
Verfassungsurkunde machte ferner das ges. Staatsministerium inso- 
fern zu einer Art Aufsichts- und Kontrollinstanz über die einzel- 
nen Ressortministerien als es über die Beschwerden gegen die 
Ministerialbeschlüsse zu entscheiden hatte. Nach $ 107 endlich 
durfte keines der einzelnen Ressorts jemals ohne einen verant- 
wortlichen Vorstand sein, auch durften niemals mehr als 2 Ressorts 
unter einer Hand vereinigt sein. Nach dem Vorbilde der 
preußischen Oberrechnungskammer wurde dem ges. Staatsmini- 
sterrum eine „Generalkontrolle“ zur Seite gestellt. ($$ 33—39 
d. V.) Sie bestand aus einem Präsidenten, einem oder 2 Räten 
nebst dem erforderlichen Unterpersonal. Ihre Bestimmung war, 
darüber zu wachen, daß die Staatseinnahme überall mit Umsicht. 
Sorgfalt und Treue behandelt, die Ausgabe nicht auf etwas Ueber- 
flüssiges erstreckt, im ganzen ein geregelter Staatshaushalt, soweit 
dieser sich in Einnahmen und Ausgaben äußert, geführt, derselbe 
überhaupt den bestehenden Anordnungen gemäß verwaltet und das 
Staatseigentum bewahrt werde. „Zu dem Zweck mußten der 
Generalkontrolle von allen Behörden die erforderlichen Akte mit- 
geteilt werden, worauf und nach beendigter Untersuchung Ver- 
besserungen mit dem Staatsministerium gemeinschaftlich zu be-
	        
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