Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

sungen hatten die Kreisräte (Landräte) und die Landdragoner 
(Gendarmen) in der Provinz Folge zu leisten. In den Provinzial- 
hauptstädten sowie in Rinteln besorgte der Polizeidirektor alle 
polizeilichen Geschäfte, die sonst der Kreisrat (Landrat) zu erfüllen 
hatte. 
Die Regierungen waren durchaus kollegialisch organisiert, der 
an der Spitze stehende Präsident oder Direktor war nur primus 
inter pares, er hatte nur die Leitung der Geschäfte. Alle Ange- 
legenheiten, auch die Disziplin gegen die untergeordneten Beamten 
wurden durchaus kollegialisch erledigt. Durch eine Verordnung 
vom 7. Juli 1851 in der HASSENPFLUGschen Aera wurde freilich 
das Kollegialsystem insofern durch das bureaukratische System 
ersetzt, als die wichtigsten Regierungsgeschäfte dem Kollegium 
entzogen und dem Präsidenten oder Direktor zur selbständigen 
Regelung übertragen wurden. Nur einzelne Geschäftszweige wie 
Gemeindeangelegenheiten, Konzessionserteilungen, Zunftangelegen- 
heiten blieben einem Kollegium, bestehend aus dem Direktor und 
seinem Referenten, vorbehalten. Durch Verordnung vom 12. No- 
vember 1862 wurde jedoch dieses Präfektursystem wieder beseitigt. 
Das Kollegialsystenn blieb dann in Kurhessen auch nach seiner 
Einverleibung in Preußen bis zum Jahre 1886, der Einführung 
des allgemeinen Landesverwaltungsgesetzes aus dem Jahre 1883 
in Kraft. 
Ganz vorübergehend endlich hatte man als Märzerrungenschaft 
des Jahres 1848 an Stelle der 4 Provinzialregierungen 11 Bezirks- 
direktionen, von denen jede etwa 2 Landkreise umfaßte, gebildet, 
nach wenigen Jahren, 1851, verschwanden sie aber bereits wieder. 
Für eine jede Provinz wurde auch ein evangelisches Konsi- 
storium mit einziger Ausnahme der fast ausschließlich katholischen 
Provinz Fulda, bestehend aus einem Direktor und 2 bis 4 geist- 
lichen Räten, eingeführt. Der Direktor war jederzeit ein Mitglied 
der Regierung. Sein Geschäftskreis umfaßte die Aufsicht über den 
evangelischen Gottesdienst, die Aufrechterhaltung der Kirchenzucht,
	        
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