sungen hatten die Kreisräte (Landräte) und die Landdragoner
(Gendarmen) in der Provinz Folge zu leisten. In den Provinzial-
hauptstädten sowie in Rinteln besorgte der Polizeidirektor alle
polizeilichen Geschäfte, die sonst der Kreisrat (Landrat) zu erfüllen
hatte.
Die Regierungen waren durchaus kollegialisch organisiert, der
an der Spitze stehende Präsident oder Direktor war nur primus
inter pares, er hatte nur die Leitung der Geschäfte. Alle Ange-
legenheiten, auch die Disziplin gegen die untergeordneten Beamten
wurden durchaus kollegialisch erledigt. Durch eine Verordnung
vom 7. Juli 1851 in der HASSENPFLUGschen Aera wurde freilich
das Kollegialsystem insofern durch das bureaukratische System
ersetzt, als die wichtigsten Regierungsgeschäfte dem Kollegium
entzogen und dem Präsidenten oder Direktor zur selbständigen
Regelung übertragen wurden. Nur einzelne Geschäftszweige wie
Gemeindeangelegenheiten, Konzessionserteilungen, Zunftangelegen-
heiten blieben einem Kollegium, bestehend aus dem Direktor und
seinem Referenten, vorbehalten. Durch Verordnung vom 12. No-
vember 1862 wurde jedoch dieses Präfektursystem wieder beseitigt.
Das Kollegialsystenn blieb dann in Kurhessen auch nach seiner
Einverleibung in Preußen bis zum Jahre 1886, der Einführung
des allgemeinen Landesverwaltungsgesetzes aus dem Jahre 1883
in Kraft.
Ganz vorübergehend endlich hatte man als Märzerrungenschaft
des Jahres 1848 an Stelle der 4 Provinzialregierungen 11 Bezirks-
direktionen, von denen jede etwa 2 Landkreise umfaßte, gebildet,
nach wenigen Jahren, 1851, verschwanden sie aber bereits wieder.
Für eine jede Provinz wurde auch ein evangelisches Konsi-
storium mit einziger Ausnahme der fast ausschließlich katholischen
Provinz Fulda, bestehend aus einem Direktor und 2 bis 4 geist-
lichen Räten, eingeführt. Der Direktor war jederzeit ein Mitglied
der Regierung. Sein Geschäftskreis umfaßte die Aufsicht über den
evangelischen Gottesdienst, die Aufrechterhaltung der Kirchenzucht,