Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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die Prüfung der Bewerber um die geistlichen Aemter, die Leitung 
der Verwaltung des Vermögens der Kirchen und Pfarreien, sowie 
endlich die Visitation der Kirchen und der Schulen auf dem Lande 
durch die betreffenden Superintendenten ($$ 65—68 d. V.). 
Die Geschäfte der inneren Verwaltung in unterster Instanz, 
in den Landkreisen, besorgte der Kreisrat, der später den Titel 
Landrat erhielt. Im Gegensatz zu Preußen war er reiner Staats- 
beamter, den ohne jede Befragung Jder kreiseingesessenen Bevöl- 
kerung der Landesherr ernannte, ohne jede Kücksicht auf Kreis- 
angehörigkeit oder Kreiseingesessenheit. Die Landräte waren nicht 
nur ständige Kommissare der Regierungen, sondern Beamte zu 
eigenem Rechte mit eigener selbständiger Entscheidungsgewalt. 
Nur die Entscheidungen über die Bau- und Medizinalpolizei waren 
den Regierungen vorbehalten. hier konnte der Landrat nur kraft 
besonderen Regierungsauftrages tätig werden. Im übrigen besaß 
er unter dem Polizeidirektor die unmittelbare Sicherheits- und 
Ördnungspolizei, die Aufsicht über die Straßen- und Wegepolizei, 
die Gesundheitspolizei. Im Schul- und Erziehungswesen hatte er 
zusammen mit dem Superintendenten „durch Mitwirkung zur An- 
stellung tüchtiger und geprüfter Lehrer sowie zu deren angemes- 
sener Belohnung, durch zweckmäßig angeordnete Schulvisitationen 
usw. zur Vervollkommnung beizutragen“. In Ansehung der 
städtischen und Gemeindeverwaltung sollte er für die gehörige 
Bestellung der Magistratspersonen, Ortsvorstände und Rechnungs- 
führer Sorge tragen. Ferner hatte der in Gemeinschaft mit den 
Baubeamten die Leitung des gesamten Straßenbau- und Wege- 
wesens. Ihm war stets ein Sekretär, der ihn ın Notfällen zu ver- 
treten hatte, bei größeren Bezirken auch ein Assessor, ein oder 
2 Schreiber, ein Landbereiter beigegeben. Seit 1851 stand ihm 
ein aus gewissen ziemlich eng begrenzten Schichten der Kreisein- 
gesessenen auf drei Jahre gewählter Bezirksrat von sechs ehren- 
amtlichen Mitgliedern zur Seite. „Dieser war berufen und be- 
rechtigt, in den wichtigeren Fragen der Verwaltung sein Gutachten 
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