Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 21. Weimar. 4. November 1870.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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Zur Ausführung der in der Sitzung des Bundesraths des Norddeutschen
Bundes vom 25. Juni v. J. vereinbarten Grundsätze über die Civilversorgung
und Civilanstellung der Militäranwärter haben Wir, unter Berücksichtigung der
im Großherzogthum bestehenden Verhältnisse, das nachstehende Regulativ zu erlassen
beschlossen, welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Insoweit in demselben nicht etwas Besonderes ausdrücklich geordnet ist, be-
wendet es hinsichtlich der Militäranwärter, welche eine Anstellung im Großherzog=
lichen Staatsdienst zu erlangen wünschen oder erlangt haben, bei den Gesetzen und
Verordnungen über den Civilstaatsdienst, wie sie bestehen und ferner werden erlassen
werden.
Das den Militäranwärtern durch die Bestimmungen des Regulativs einge-
räumte Vorzugsrecht erstreckt sich zwar nur auf Stellen im Bereich des Staats-
dienstes. Wir sprechen jedoch die Erwartung aus, daß auch die Gemeinden, Genossen-
schaften, Anstalten und Vereine im Großherzogthum, in patriotischem Sinne, bei
der Besetzung für Militäranwärter geeigneter Stellen dieselben zunächst berücksich-
tigen werden. In solchen Fällen wird, wenn eine desfalls zu erlassende öffentliche
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