Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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medizinalkollegium, für den ganzen Kurstaat in der Residenzstadt 
Cassel eingerichtet (SS 69— 74 d. V.). Es setzte sich zusammen 
aus einem Direktor, drei bis fünf Räten, darunter dem Medizinal- 
referenten der Casseler Regierung und drei bis fünf Assessoren, 
„die aus den einsichtsvollsten Wundärzten, Apothekern und Tier- 
ärzten gewählt werden“, nebst einem Sekretär und zwei Unter- 
beamten. Dem Obermedizinalkollegium lag ob: die Disziplin über 
das ganze zu seinem Wirkungskreise gehörige Personal auszuüben, 
den Regierungen alle gewünschten Gutachten zu erteilen, zur Ge- 
stattung der ärztlichen Praxis taugliche Aerzte dem Ministerium 
des Innern vorzuschlagen, „überhaupt die ganze Gesundheitspflege 
im Auge zu behalten. und alle in dieser Hinsicht zweckdienlich 
erachteten Anträge unaufgefordert zu tun, jährlich deshalb aber 
eımen Hauptbericht dem Ministerium des Innern vorzuschlagen“. 
Für jede Provinz wurde in ihrer Hauptstadt ein Medizinalverein 
gebildet. Er setzte sich zusammen „aus den besonders ausgezeich- 
neten Aerzten, Wundärzten, Tierärzten und Apothekern, welche 
zu dem Ende von Unserem Obermedizinalkollegium dem Ministerium 
des Innern vorgeschlagen und von Uns bestätigt werden“. Der Me- 
dizinalverein hatte insbesondere außer den ihm sachdienlich erschei- 
nenden Vorschlägen bei dem Obermedizinalkollegium und den Re- 
gierungen, die von diesen Behörden verlangten Gutachten zu er- 
statten, die Lehrlinge der Apotheker, die Hebammen und Lehr- 
linge der Wundheilkunst zu prüfen, sowie „Streitigkeiten, welche 
über Gegenstände der Gesundheitspflege zwischen ärztlichen Per- 
sonen entstehen, womöglich in Güte zu schlichten oder die Sache 
nach deshalbigem, fruchtlosem Versuch an das Obermedizinalkol- 
legium als höhere Disziplinarbehörde oder die betreffende Gerichts- 
behörde zu verweisen.“ Also lange Jahre vor Einführung unserer 
Aerztekammern bereits eine Art Standesvertretung und ehrenge- 
richtliches Verfahren in einem vormärzlichen Mittelstaate Deutsch- 
lands. Die Medizinalreferenten in den Regierungen waren zugleich 
Provinzialbeamte des Obermedizinalkollegiums und hatten dessen
	        
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