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In finanziellen Forstangelegenheiten war jedes Forstamt der
Finanzkammer untergeordnet.
Die hessische Forstwirtschaft stand seit alters auf einer ho-
hen Stufe. Die nötige wissenschaftliche Ausbildung für ihren
Beruf erhielten die Forstbeamten auf der Forstlehranstalt in Fulda,
die später nach Melsungen verlegt wurde. Es galt im Lande das
Beförsterungssystem, die staatlichen Förster hatten also die zahl-
reichen Gemeindewaldungen mit zu verwalten. Die Dorfbewohner
hatten seit ziemlich lange weitgehende Rechte auf Verabfolgung
von Raff-, Lese- und Brennholz zum Teil ganz unentgeltlich zum
Teil gegen ganz geringe Vergütung. Diese Forstgerechtigkeiten
haben sich in dem waldreichen Lande — rund 40 % der gesamten
Bodenfläche sind mit Wald bedeckt — ganz überwiegend noch
bis zum heutigen Tage erhalten.
In ähnlicher Weise stand ferner unter dem Finanzministerium
eine Oberberg- und Salzwerksdirektion. Sie setzte
sich zusammen aus einem Direktor, einem bis zwei technischen
Mitgliedern, sowie einem Hauptkontrolleur und einem Bergkom-
missar als außerordentlichen Assessoren, sowie den erforderlichen
Mittel- und Unterbeamten. ($$ 133/36.) Diese Oberbehörde hatte
das kurfürstliche Berg-, Salz- und Münzregal zur Ausführung
zu bringen und zu dem Ende die genaue Aufsicht über die ganze
Verwaltung des Berg-, Hütten-, Salzwerk- und Münzwesens zu
führen, die Bergmutungen und Schürfscheine an Privatpersonen
zu erteilen, zu den erledigten Stellen im Berg und Hüttenfach die
erforderlichen Besetzungsvorschläge zu machen. Unter dieser Ober-
behörde standen als lokale Behörden die Berg- und Salzämter.
Von 1850 bis 1856 bildeten auch diese Oberbehörden, also
Oberforstdirektion und Oberbergwerksdirektion unselbständige Ab-
teilungen des Finanzministeriums.
Suchen wir nun am Schluß unserer Betrachtungen ein Urteil
über die Gesamtleistungen der kurhessischen Verwaltung im Laufe
des 19. Jahrhunderts, etwa von dem Inkrafttreten der grundle-