Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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In finanziellen Forstangelegenheiten war jedes Forstamt der 
Finanzkammer untergeordnet. 
Die hessische Forstwirtschaft stand seit alters auf einer ho- 
hen Stufe. Die nötige wissenschaftliche Ausbildung für ihren 
Beruf erhielten die Forstbeamten auf der Forstlehranstalt in Fulda, 
die später nach Melsungen verlegt wurde. Es galt im Lande das 
Beförsterungssystem, die staatlichen Förster hatten also die zahl- 
reichen Gemeindewaldungen mit zu verwalten. Die Dorfbewohner 
hatten seit ziemlich lange weitgehende Rechte auf Verabfolgung 
von Raff-, Lese- und Brennholz zum Teil ganz unentgeltlich zum 
Teil gegen ganz geringe Vergütung. Diese Forstgerechtigkeiten 
haben sich in dem waldreichen Lande — rund 40 % der gesamten 
Bodenfläche sind mit Wald bedeckt — ganz überwiegend noch 
bis zum heutigen Tage erhalten. 
In ähnlicher Weise stand ferner unter dem Finanzministerium 
eine Oberberg- und Salzwerksdirektion. Sie setzte 
sich zusammen aus einem Direktor, einem bis zwei technischen 
Mitgliedern, sowie einem Hauptkontrolleur und einem Bergkom- 
missar als außerordentlichen Assessoren, sowie den erforderlichen 
Mittel- und Unterbeamten. ($$ 133/36.) Diese Oberbehörde hatte 
das kurfürstliche Berg-, Salz- und Münzregal zur Ausführung 
zu bringen und zu dem Ende die genaue Aufsicht über die ganze 
Verwaltung des Berg-, Hütten-, Salzwerk- und Münzwesens zu 
führen, die Bergmutungen und Schürfscheine an Privatpersonen 
zu erteilen, zu den erledigten Stellen im Berg und Hüttenfach die 
erforderlichen Besetzungsvorschläge zu machen. Unter dieser Ober- 
behörde standen als lokale Behörden die Berg- und Salzämter. 
Von 1850 bis 1856 bildeten auch diese Oberbehörden, also 
Oberforstdirektion und Oberbergwerksdirektion unselbständige Ab- 
teilungen des Finanzministeriums. 
Suchen wir nun am Schluß unserer Betrachtungen ein Urteil 
über die Gesamtleistungen der kurhessischen Verwaltung im Laufe 
des 19. Jahrhunderts, etwa von dem Inkrafttreten der grundle-
	        
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