Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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wachung und in der strengen Aufrechterhaltung der landesherr- 
lichen Rechte. Für alles übrige hatte man keinen Sinn,“ nicht 
als ganz objektiv und zutreffend. Als Richter stand BAEHR den 
Bedürfnissen der Verwaltung und ihrem Leber doch wohl zu fern, 
um sich ganz in sie hineinversetzen zu können. Der u. E. unbe- 
streitbar große Vorzug der von uns geschilderten Verwaltungs- 
organisation gegenüber der heutigen preußischen liegt darin, daß 
die 4 Provinzialregierungen, die Brennpunkte der ganzen staatlichen 
Verwaltung, mit der Bevölkerung ihrer kleinen Bezirke in ganz 
andere unmittelbare Berührung kamen als heute die über so große 
Gebiete sich ausdehnenden preußischen Regierungen, deren ein- 
zelne Abteilungen kaum noch in persönlicher oder sachlicher Ver- 
bindung miteinander stehen und in faktisch selbständige Behörden 
auseinanderzufallen drohen. Wir hoffen in unserer Betrachtung 
gezeigt zu haben, daß manche Einrichtungen des kleinen Kurstaätes 
wohl der Beachtung in den größeren Verhältnissen der Gegenwart 
wert waren. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXII. 1/2. 6
	        
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