Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

Der Begriff des Gesetzes und der Verordnung 
nach den Verfassungsurkunden für Preußen 
und das Deutsche Reich. 
Von 
Dr. jur. WALTER ANDERSSEN, Privatdozent an der Universität 
Neuenburg. 
een, 
Die Verfassungsurkunden für Preußen und das Deutsche 
Reich betrauen verschiedene Organe mit dem Erlaß staatlicher 
Erklärungen. So entsteht die Frage, in welcher Weise diese Auf- 
gabe unter diese Organe verteilt ist. Die genannten Verfassungs- 
urkunden geben das nun nicht geradeswegs an, sondern unter- 
scheiden mehrere Arten staatlicher Erklärungen, die sie unter die 
verschiedenen Organe verteilen. Stünde nun der Begriff jeder 
dieser Arten fest, so würde sich hieraus ergeben, wer im Ein- 
zelfalle zum Erlaß staatlicher Erklärungen berufen ist. Das ist 
aber mit den Begriffen Gesetz und Verordnung oder Verwaltungs- 
vorschrift nicht der Fall. So entsteht die Aufgabe, die Bedeu- 
tung dieser Ausdrücke in P' und R? festzustellen. 
Betrachten wir zunächst den Begriff des Gesetzes. 
Unbestritten ist®, daß Gesetz in P62 Il und K5 11 eine nicht- 
ı P = Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 
1850. 
?R — Verfassung des Deutschen Reichs vom 16. April 1871. 
3 LABAND, PAUL, Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. 2, 5. Aufl. 
 
	        
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