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beziehung zwischen dem verwaltenden Staat und der Gesamtheit
seiner Bürger geregelt sein solle, ist nicht einzusehen.
Das hat man gleichwohl für einige dieser Artikel zu er-
weisen versucht.
So führt LABAND!® betreffs P2 aus: „Wenn „,„Gesetze“* im-
stande wären, die Grenzen des Staatsgebietes zu verändern, so
hätte man wohl niemals die Klage „„mein Vaterland muß größer
sein“* zu vernehmen gehabt“. P 2 bestimmt aber nicht. daß der
Staat durch ein Gesetz zur Veränderung der Staatsgrenzen im-
stande sei, sondern nur, daß er sie nicht auf andere Weise ver-
ändern dürfe.
Betreffs P 49 III macht er'” geltend. daß dadurch „nur eine
einzelne Konsequenz, zu welcher die Rechtssätze in einem kon-
kreten Falle führen, beseitigt oder verändert werde“. Rechtssätze
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aber können sich eingestandenermaßen !? auf konkrete Fälle be-
ziehen und warum ein Rechtssatz nicht eine einzelne Konsequenz,
zu welcher Rechtssätze führen, sollte betreffen können, ist nicht
einzusehen.
Betreffs P 103 beruft sich LABAND!”? darauf, „daß die Auf-
nahme einer Anleihe und die Uebernahme einer Garantie Ver-
träge sind, und Verträge nicht durch Rechtsvorschriften geschlossen
werden können. P 103 bestimmt aber gar nicht, daß die Auf-
nahme einer Anleihe oder die Uebernahme einer Garantie nur
durch, sondern, daß sie nur auf Grund eines Gesetzes vorgenom-
men werden dürfen“ ®°.
R 73 soll nach LABAND ®? nur bedeuten können, „daß die
18 Budgetrecht 8. 9.
17 Staatsrecht Bd. 3, 4. Aufl. 1901, S. 483.
18 JABAND, Staatsrecht, Bd. 2, 8. 2.
19 Budgetrecht S. 8.
2° So schon v. MAR'ITZ in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissen-
schaft, Bd. 36, 1885, S. 233 u. a. Dieser Ansicht jetzt wohl auch LABAND,
Staatsrecht, Bd. 4, S. 369, da er für R richtig bemerkt: „Der Weg der
Reichsgesetzgebung führt niemals bis zur Aufnahme einer Anleihe.“
21 Staatsrecht Bd. 4, S. 369.