Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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beziehung zwischen dem verwaltenden Staat und der Gesamtheit 
seiner Bürger geregelt sein solle, ist nicht einzusehen. 
Das hat man gleichwohl für einige dieser Artikel zu er- 
weisen versucht. 
So führt LABAND!® betreffs P2 aus: „Wenn „,„Gesetze“* im- 
stande wären, die Grenzen des Staatsgebietes zu verändern, so 
hätte man wohl niemals die Klage „„mein Vaterland muß größer 
sein“* zu vernehmen gehabt“. P 2 bestimmt aber nicht. daß der 
Staat durch ein Gesetz zur Veränderung der Staatsgrenzen im- 
stande sei, sondern nur, daß er sie nicht auf andere Weise ver- 
ändern dürfe. 
Betreffs P 49 III macht er'” geltend. daß dadurch „nur eine 
einzelne Konsequenz, zu welcher die Rechtssätze in einem kon- 
kreten Falle führen, beseitigt oder verändert werde“. Rechtssätze 
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aber können sich eingestandenermaßen !? auf konkrete Fälle be- 
ziehen und warum ein Rechtssatz nicht eine einzelne Konsequenz, 
zu welcher Rechtssätze führen, sollte betreffen können, ist nicht 
einzusehen. 
Betreffs P 103 beruft sich LABAND!”? darauf, „daß die Auf- 
nahme einer Anleihe und die Uebernahme einer Garantie Ver- 
träge sind, und Verträge nicht durch Rechtsvorschriften geschlossen 
werden können. P 103 bestimmt aber gar nicht, daß die Auf- 
nahme einer Anleihe oder die Uebernahme einer Garantie nur 
durch, sondern, daß sie nur auf Grund eines Gesetzes vorgenom- 
men werden dürfen“ ®°. 
R 73 soll nach LABAND ®? nur bedeuten können, „daß die 
18 Budgetrecht 8. 9. 
17 Staatsrecht Bd. 3, 4. Aufl. 1901, S. 483. 
18 JABAND, Staatsrecht, Bd. 2, 8. 2. 
19 Budgetrecht S. 8. 
2° So schon v. MAR'ITZ in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissen- 
schaft, Bd. 36, 1885, S. 233 u. a. Dieser Ansicht jetzt wohl auch LABAND, 
Staatsrecht, Bd. 4, S. 369, da er für R richtig bemerkt: „Der Weg der 
Reichsgesetzgebung führt niemals bis zur Aufnahme einer Anleihe.“ 
21 Staatsrecht Bd. 4, S. 369.
	        
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