Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

5 — 
Regierung für den Verwaltungsakt der Kreditbeschaffung der im 
Wege der Gesetzgebung zu erteilenden Zustimmung des Bundes- 
rats und Reichstags bedarf“. Wodurch aber die Auslegung, daß 
die Regierung danach für den Verwaltungsakt der Kreditbeschaf- 
fung der Ermächtigung durch eine Rechtsvorschrift bestimmter 
Art bedürfe, ausgeschlossen sein soll, ist nicht einzusehen. 
Betreffs P99 IT und R 69,2 macht einmal LABAND?? gel- 
tend. daß man dann „alle Abweichungen vom Etat... . als Ge- 
setzesverletzungen erklären“ müsse. Eine Gesetzesverletzung aber 
wäre doch nur eine Abweichung vom Etatsgesetz. das vernünf- 
tigerweise nie vorschreiben wird, daß die Kegierung nicht vom 
Etat abweichen dürfe. 
Ferner macht SELIGMANN ?° veltend. daß die Regierung zu 
vielen Ein- und Ausnahmen auch ohne Staatshaushaltsgesetz be- 
rechtigt und ces „logisch nicht möglich“ sei, „daß eine Vor- 
schrift, welehe bereits mit Verbindlichkeit begabt ist, nochmals 
mit derselben ausgestattet werde“. Es handelt sich aber gar 
nicht um die Ausstattung einer Vorschrift mit derselben, son- 
dern nur mit einer gleichen Verbindlichkeit, was bisweilen viel- 
leicht unnötig, nie aber unmöglich ist. 
Schließlich führt LABAND °* noch an, daß dann das Nicht- 
zustandekommen des Staatshaushaltgesetzes die Auflösung des 
Staates nach sich ziehen müsse. Versteht man diese Auflösung 
aber im tatsächlichen Sinne, so ist das nicht richtig, weil der 
tatsächliche Fortbestand des Staates durch Revolution oder Staats- 
streich gesichert werden kann, wenn aber im rechtlichen, so be- 
deutet sie Verfassungsbruch. und daß das Nichtzustandekommen 
des Staatshaushaltgesetzes das nicht sei, soll man gerade beweisen. 
So finden wir in keinem der angeführten Fälle den min- 
desten Grund, von der grundsätzlich anerkannten Auffassung des 
Gesetzes als einer nichtrichterlichen Vorschrift abzugehen. 
22 Budgetrecht S. 53. 
28 SELIGMANN, ERNST, Der Begriff des Gesetzes 1886, S. 146. 
22 Budgetrecht S. 77.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.