Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 32 (32)

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zwar der König den Öberbefehl über das Heer führt... und 
demgemäß alle Stellen im Heere und in den übrigen Zweigen des 
Staatsdienstes besetzen darf — doch nur, sofern das Gesetz nichts 
anderes vorschreibt“. ıst zu erwidern, daß er anderwärts °* selbst 
richtig auseinandersetzt, wie die Innehabung des Oberbefehls über 
das Heer von dem Recht, die Stellen in diesem zu besetzen, un- 
abhängig ist. Ebenso sieht er in jener Schrift °° ein, daß der Satz 
von P 47, „sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt“, fnur 
auf die Besetzung der Stellen in den übrigen Zweigen des Staats- 
dienstes zu beziehen ist. 
Nicht besser gelingt der Beweis für R. Hier soll nach 
ZORN °® die Aufführung der Rechte der vollziehenden Gewalt nur 
bezwecken, die Gegenstände anzugeben, für welche der Bundesrat 
unzuständig ist. Abgesehen davon aber, daß eine grundsätzliche 
Zuständigkeit des Bundesrats nirgends ausgesprochen ist. wäre es 
dann überflüssig, ihn in R7], 19,2 und 24,2 ausdrücklich für 
zuständig zu erklären. 
So finden wir umgekehrt, daß Gesetz in P und R ordent- 
liche nichtrichterliche Reehtsvorschrift bedeutet. 
Wenden wir uns nun zu den Begriffen Verordnung und Ver- 
waltungsvorschrift. 
Nach BORNHAK kann Verordnung in P 45,3, nach LABAND 
und seinen Anhängern Verwaltungsvorschrift inR71Z22 und 
R 37 keine Rechtsvorschrift bedeuten. 
Ihr?” Hauptgrund ist, daß darunter offenbar Vorschriften für 
die Verwaltungsbehörden zu verstehen seien. Das aber kann da- 
hingestellt bleiben, da ja auch Vorschriften für die Verwaltungs- 
behörden anerkanntermaßen ?® Rechtsvorschriften sein können. 
84 ARNDT, ADOLF, Die Verfassungsurkunde für den preuß. Staat, 7. Aufl. 
1911, S. 191. 
ss A. a. O0. S. 19. 
®6 Annalen des Deutschen Reichs 1885, S. 314. 
37 BORNHAK a. a. O. S. 478. LABAND, Staatsrecht, Bd. 2, S. 95. 
98 LABAND, Staatsrecht, Bd. 2, S. 182 ff. Vgl. Kann, JuLıvs, Die Ab-
	        
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