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zwar der König den Öberbefehl über das Heer führt... und
demgemäß alle Stellen im Heere und in den übrigen Zweigen des
Staatsdienstes besetzen darf — doch nur, sofern das Gesetz nichts
anderes vorschreibt“. ıst zu erwidern, daß er anderwärts °* selbst
richtig auseinandersetzt, wie die Innehabung des Oberbefehls über
das Heer von dem Recht, die Stellen in diesem zu besetzen, un-
abhängig ist. Ebenso sieht er in jener Schrift °° ein, daß der Satz
von P 47, „sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt“, fnur
auf die Besetzung der Stellen in den übrigen Zweigen des Staats-
dienstes zu beziehen ist.
Nicht besser gelingt der Beweis für R. Hier soll nach
ZORN °® die Aufführung der Rechte der vollziehenden Gewalt nur
bezwecken, die Gegenstände anzugeben, für welche der Bundesrat
unzuständig ist. Abgesehen davon aber, daß eine grundsätzliche
Zuständigkeit des Bundesrats nirgends ausgesprochen ist. wäre es
dann überflüssig, ihn in R7], 19,2 und 24,2 ausdrücklich für
zuständig zu erklären.
So finden wir umgekehrt, daß Gesetz in P und R ordent-
liche nichtrichterliche Reehtsvorschrift bedeutet.
Wenden wir uns nun zu den Begriffen Verordnung und Ver-
waltungsvorschrift.
Nach BORNHAK kann Verordnung in P 45,3, nach LABAND
und seinen Anhängern Verwaltungsvorschrift inR71Z22 und
R 37 keine Rechtsvorschrift bedeuten.
Ihr?” Hauptgrund ist, daß darunter offenbar Vorschriften für
die Verwaltungsbehörden zu verstehen seien. Das aber kann da-
hingestellt bleiben, da ja auch Vorschriften für die Verwaltungs-
behörden anerkanntermaßen ?® Rechtsvorschriften sein können.
84 ARNDT, ADOLF, Die Verfassungsurkunde für den preuß. Staat, 7. Aufl.
1911, S. 191.
ss A. a. O0. S. 19.
®6 Annalen des Deutschen Reichs 1885, S. 314.
37 BORNHAK a. a. O. S. 478. LABAND, Staatsrecht, Bd. 2, S. 95.
98 LABAND, Staatsrecht, Bd. 2, S. 182 ff. Vgl. Kann, JuLıvs, Die Ab-