Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 34 (34)

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dem zwischen ihm und England bestehenden Kriegszustande gegen- 
übersah ! 
Man sieht: der Krieg als solcher schaltet weder die Möglich- 
keit noch auch vor allem die Notwendigkeit von Retorsionsmaß- 
regeln aus! 
2. Aehnliches muß für das Verhältnis von Krieg und Re- 
pressalie gelten. Ist nun freilich diese die Erwiderung auf eine 
Rechtsverletzung, so findet sich doch andrerseits in den Be- 
stimmungen über das Kriegsrecht nicht eine einzige Vorschrift, 
die der Verwendung von Repressalien im Kriegsfalle entgegen- 
stünde Man könnte ja allerdings auch hier meinen: besteht 
schon einmal zwischen den Staaten ein Krieg, dann kann jedes 
Unrecht, das der eine begeht, nur mit einem speziellen Kriegs- 
mittel gesühnt werden. Aber einmal war es gar nicht die Ab- 
sicht der hier in Frage kommenden Bestimmungen, eine auch nur 
annähernd erschöpfende Aufzählung der Kriegsmittel zu geben, 
vielmehr wollte man lediglich bezeichnen, was als unerlaubtes* 
Mittel anzusehen sei. Und weiter wird man vor allen Dingen 
unterscheiden müssen: steht das seitens des einen Staates be- 
gangene Unrecht innerlich in gar keinem Zusammenhange mit 
dem zwischen den Staaten herrschenden Kriegszustande, dann steht 
auch der Verwendung selbständiger Repressalien nebenher 
nichts im Wege. Hat die widerrechtliche Maßregel des einen 
Staats für sich betrachtet nichts mit dem Kriege als solchem zu 
tun, dann wird es auch hier — ebenso wie wir es oben bei der 
Retorsion sahen — überhaupt kein adäquates, speziell kriegs- 
rechtliches Mittel geben, das als Gegenmaßregel das Unrecht der 
ersten Maßregel zu sühnen imstande wäre! 
Anders freilich, wenn das seitens eines Staats begangene Un- 
recht in dem bestehenden Kriege selbst wurzelt: in diesem Fall 
werden als Gegenmittel auch nur solche benutzt werden dürfen, 
die man wohl als spezifische Kriegsmittel bezeichnen kann. Hier 
ist also die Möglichkeit gar nicht ausgeschlossen, daß das be-
	        
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