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Auch hier wird es in nächster Zeit, namentlich z. B. im Reichsfinanzwesen
wichtige Aufgaben zu erfüllen geben, zu denen vom Standpunkt der
Wissenschaft des öffentlichen Rechts Stellung genommen werden muß.
Aber auch das zweite Ziel des Jahrbuches, die Berichterstattung
über die fortschreitende Gesetzgebung und Rechtsent-
wicklung, hat die Redaktion stets mit Eifer verfolgt. Wir können hier
zwischen den allgemeinen Jahresreferaten und den Sonderreferaten über
einzelne besonders wichtige Akte der Gesetzgebung, wie z. B. die Reichs-
versicherungsordnung, das preußische Schulunterhaltungsgesetz, das baye-
rische Landtagswahlgesetz, das sächsische Wassergesetz usw. unterscheiden.
Berichte letzterer Art nehmen auch insofern eine Sonderstellung ein, als
der Bericht sich in der Regel der Form eines Aufsatzes nähert.
Die allgemeinen Jahresberichte über die wesentlichen Er-
gebnisse der Gesetzgebung und überhaupt der Rechtsentwicklung im ab-
gelaufenen Berichtjahre sollten bei allen größeren Staaten alljährlich
wiederkehren. Andrerseits kann selbstverständlich nicht über jeden der
kleineren Gliedstaaten jedes Jahr berichtet werden; hier sowohl wie bei
den entlegeneren ausländischen Staaten genügt es vollkommen, daß in
größeren zeitlichen Zwischenräumen ein mehrere Jahre umfassender Bericht
über die Wandlungen, welche das öffentliche Recht des Landes mittler-
weile erfahren hat, erstattet wird. Mit Recht hat das Jahrbuch diesen
Weg auch eingeschlagen. Besondere Berichte über einzelne her-
vorragende Akte der Gesetzgebung sind nach Bedarf in reicher Auswahl
aufgenommen worden. Daß in solchem Falle der allgemeine Bericht sich
auf eine Verweisung beschränkt, ist durchaus gerechtfertigt. Nur ist als-
dann zu wünschen, daß der Sonderbericht möglichst noch im gleichen
Bande des Jahrbuches erstattet werde.
Ueber die Entwicklung des öffentl. Rechts im Deutschen Reiche
finden wir alljährlich einen eingehenden Bericht. Verfaßt ist er für das
Jahr 1907 von LaBanD (I, 1—12), für 1908 von LaBAnD (III, 415—430)
und DocHnow (Staatsverträge; III, 431—434), für 1909 von ENDRES (IV,
220—240), für 1910 von TaoMA (V, 360—406), für 1911 von Ruck (V],
161—199) und ScHNwEIDER (VI, 200—221), für 1912 und 1913 von EDLER
v. Horrmann (VII, 122—180; VIII, 100—110). Ergänzende Sonderberichte
bzw. Aufsätze bearbeiteten FRANZ SCHNEIDER: Die Finanzreform 1908—1909
(IV, 241—267); Lupwıs Lass: Die Staatsverträge auf dem Gebiete der
sozialen Versicherung (IV, 268—298); H. Rosın: Die neue Reichsversiche-
rungsordnung in ihren Grundzügen (VI, 1—75); WALTER SCHOENBORN:
Die elsaß-lothringische Verfassungsreform vom 31. Mai 1911 (VI, 222—266);
FRANZ SCHNEIDER: Die Finanzgesetzgebung im Jahre 1913 (VIII, 111—127);
FıscasacH: Die Entwicklung des els.-lothr. öffentl. Rechts in den Jahren
1911—1913 (VII, 128—166). Für das Reich ist also von dem Grundsatz,
daß der Bearbeiter des Reichsstaatsrechts im systematischen Teile auch
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