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wirksam und bindend, mag der Richter auch bei ihrem Erlaß
von unrichtigen Voraussetzungen und Erwägungen geleitet wor-
den sein.
Ill.
Die Nichtigkeit des Staatsakts bei Beurkun-
dungen.
1. Ueber die Bedeutung der Form bei Rechtsgeschäften
äußert sich JHERING, Geist des röm. Recht 2, 475: „Gleichgültig
für den Begriff des formellen Geschäfts ist der gesetzgeberische
Grund der Form. Der Zweck, den das Gesetz im Auge hatte,
kann ein mannigfaltiger sen... .... Ob dieser Zweck durch
die Form wirklich erreicht wird, ob er auch auf andere Weise
erreichbar ist, und ob die Partei ihn auf andere Weise wirklich
erreicht hat, releviert nichts; der Gesetzgeber hat einmal die
Sorge für die Erreichung dieses Zwecks nicht der Einsicht und
dem freien Entschluß der Partei überlassen wollen, sondern er
hat die Sache selber in die Hand genommen und den ihm gut
scheinenden Weg zur Erreichung desselben zum ausschließlichen,
notwendigen gemacht.* Unrichtig ist danach die Ansicht, die
z. B. noch neuerdings in DJZ. 09, 283 von DANZ vertreten wird;
dieser führt aus: Testamente mit Formfehlern seien aufrecht zu
halten für den Fall, daß die Schrifturkunde wirklich den letzten
Willen des Erblassers enthält. Mit Recht bemerkt HELLWIG eb.
426 und BOZoKY im Recht 09, 592: die Ansicht von DANZ ver-
stoße gegen $ 125 BGB.
Jener JHERINGsche Grundsatz muß vielmehr ganz besonders
für die förmlichen Beurkundungen, die im Gebiet der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vorkommen, zur Anwendung kommen. Er gilt
aber nicht minder für die sonstigen hier vorkommenden Ver-
fahrenshandlungen. So können z. B. die positiv geregelten Förm-
lichkeiten der Rechtsmittel nicht durch andere Förmlichkeiten
ersetzt werden, die ihnen gleichwertig sind; wo das Gesetz einer