fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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. 37. 
Ebenso haben un innern Verkehre die Güter-Fuhrwerke sich bei den Hallen, 
von deren Sit sie ausgehen, oder welchen sie betreten, zur geeigneten Controle gehörig 
zu melden. 
" H.38. 
In den Frachtbriefen und Declarationen muß die Qualitaͤt, die Quantitaͤt 
und das Gewicht der Waaren ausgedruͤckt seyn. Bei durchgehenden Guͤtern kann 
eine generelle Benennung der Waaren genügen. Bei ein= oder ausgehenden Gütern 
hingegen muß die Angabe so viel möglich nach den verschiedenen Zollsätzen speziell ge- 
schehen. 
Die Gewichts-Angaben müssen nach dem, für die Erhebung der Zoll-Abgaben 
im Vereine angenommenen, baperischen Gewichte gemacht werden. 
Ist jedoch der Aussteller des Frachtbriefes oder der Declaration nicht im Stande, 
die Schwere der Waaren in bayerischem Gewichte auszudrücken, so hat er in dem Fracht- 
briefe und der Declaration dentlich anzugeben, in welchem Gewichte er declarirt. 
Ebenso hat er bei Gegenstaͤnden, welche nach dem Maase (Flüssigkeits= Klafter- 
Scheffel= oder Lingen-Maase) declarirt werden, in seiner Declaration so mie in dem 
Frachtbriefe deutlich anzugeben, welches Maas derselben zu Grunde liegt. 
. 39. 
Die Zollpflichtigen haben die Frachtbriefe und Zoll-Papiere immer sorgfältig zu 
verwahren, an denselben keine Veränderung vorzunehmen, auch keine solche anzuneh- 
men, welche mit Correkturen oder anderen Mängeln behaftet sind. 
.40. 
Abladungen, Zuladungen und Umladungen duͤrfen in der Regel nur bei Hallen 
Statt haben. Ausnahmen koͤnnen nur gestattet werden: 
a) im inneren Verkehre, wo kein Hallamt betreten wird (F. 37); 
b) in allen Fällen, wo schon beim Eintritts-Zollamte für die eingehenden Güter 
der ganze Eingangs-Zoll entrichtet wird, und die Waaren an einen Hallort 
nicht mehr gelangen. 
Ebenso bönnen auch einzelne Waaren-Colli, welche noch nicht vollständig verzollt 
sind, nur bei den Hallen neu verpackt oder vertheilt werden.
	        
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