Object: Das Legitimitätsprincip.

193 
Könige eine Reihe von einzelnen Befugnissen als die königliche 
Prärogative zuschreiben. So erklärt es sich weiter, daß die 
englischen Juristen dem Könige und den beiden Häusern des 
Parlaments zusammen die gesetzgebende Gewalt zusprechen 1), 
unbekümmert um die grundsätzliche Verschiedenheit der Stel- 
lung, welche der König, und derjenigen, welche das Parlament 
der Gesetzgebung gegenüber einnimmt. So ist denn auch der 
Begriff des King in parliament als des eigentlichen, ja des 
omnipotenten Souveräns von England entstanden. 
Aber es würde doch nicht richtig sein, wollte man aus 
diesen Sätzen der englischen Jurisprudenz auf eine zwischen 
König und Parlament wirklich getheilte Souveränetät schließen. 
Stahl's eigene schwankende und unsichere Ausdrucksweise, es 
stände dem Parlament „schon rechtlich eine Art Mitsouveräne- 
tät“ zu, beweist, daß er es nicht wagt, dem Parlament eine 
wirkliche, verfassungsmäßig anerkannte Souveränetät zuzu- 
sprechen. Die Formel von der Omnipotenz des King in par- 
liament besagt vielmehr in Wahrheit nichts anderes als die 
Omnipotenz der gesetzgebenden Gewalt, spricht die Theilnahme 
an der letztern aber dem Parlament in keinem andern Sinne 
zu, als sie unsern deutschen landständischen Versammlungen 
zusteht. Auch wir müßten, wenn wir uns an die äußere Er- 
scheinung des Verhältnisses halten wollten, als höchste Macht 
im Staate nicht den König allein, sondern den König mit den 
Landständen zusammen bezeichnen, weil er nur in dieser Ver- 
einigung die gesetzgebende Gewalt besitzt. Hat auch die deut- 
sche staatsrechtliche Construction, frei von der noch immer 
in England verbreiteten Doctrin der Gewaltentheilung, dem 
Landesherrn die ganze gesetzgebende Gewalt zugesprochen und 
1) Blackstone, Commentaries, I, 147. 
Brockhaus, Legitimitätsprincip. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.