führung beantragen. Den gleichen Antrag kann unter gewissen
Voraussetzungen auch der Gläubiger eines Schuldners stellen.
Das Gericht entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.
Wird dem Antrage stattgegeben, so bestellt das Gericht eine oder
mehrere Personen zur Beaufsichtigung der Geschäftsführung des
Schuldners. Der Schuldner wird dadurch in mehrfacher Richtung
in seiner Geschäftstätigkeit beschränkt. Er darf weder Liegenschaften
veräußern oder belasten, noch Bürgschaften eingehen oder unent-
geltliche Verfügungen treffen. Solche Rechtshandlungen sind den
Gläubigern gegenüber unwirksam. Zur Vornahme von Geschäften,
die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebe gehören, bedarf er
der Zustimmung der Aufsichtsperson. Nach Anordnung der Ge-
schäftsaufsicht kann weder der Konkurs über das Vermögen des
Schuldners eröffnet noch an den ihm gehörigen Sachen ein richter-
liches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Die
Aufsichtsperson hat die Geschäftsführung des Schuldners zu unter-
stützen und zu überwachen. Sie kann erforderlichen Falles die
Geschäftsführung an sich ziehen oder einer anderen Person über-
tragen. Der Schuldner muß ihr auf Verlangen Einsicht in die
Geschäftsbücher und sonstigen Aufzeichnungen gewähren.
Ausnahmsbestimmungen für begünstigte Bauten während der
Dauer der durch den Krieg hervorgerufenen außerordentlichen Ver-
hältnisse traf die kaiserliche Verordnung vom 16. Oktober 1914,
RGBl. Nr. 284. Auf Grund dieser Verordnung kann die Regierung
Bauten und Betriebsanlagen, die öffentlichen oder gemeinnützigen
Zwecken dienen sollen, als begünstigte Bauten erklären. Solchen
Bauten wird das Recht der Enteignung eingeräumt. Die Durch-
führung des Enteignungsverfahrens obliegt den politischen Landes-
behörden. Nach Wiedereintritt normaler Verhältnisse hat die
Regierung im Verordnungswege den Zeitpunkt zu bestimmen,
in dem die kaiserliche Verordnung außer Kraft tritt.
Eine Aenderung der Advokatenordnung brachte die kaiser-
liche Verordnung vom 11. Februar 1915, RGBl. Nr. 35, die die