Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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die den Kreis der gestundeten Forderungen immer mehr ein- 
schränkten, so daß die Zeit nicht mehr ferne sein dürfte, wo das 
Moratorium überhaupt zur Gänze verschwunden sein wird. 
Von besonderer Bedeutung ist die kaiserliche Verordnung vom 
10. Oktober 1914, RGBl. Nr. 274, mit der die Regierung ermächtigt 
wurde, durch Verordnung die notwendigen Verfügungen zur För- 
derung des wirtschaftlichen Lebens, insbesondere der Landwirtschaft, 
der Industrie, des Handels und Gewerbes, ferner zur Approvisio- 
nierung der Bevölkerung zu treffen. Zur Durchführung dieser 
Maßnahmen können auch die Geineinden verpflichtet werden. In 
den zu erlassenden Verordnungen können für Uebertretungen Geld- 
strafen bis zu 5000 Kronen oder Arreststrafen bis zu sechs Monaten 
festgesetzt werden, die von den Verwaltungsbehörden zu verhängen 
sind. Die auf Grund dieser kaiserlichen Verordnung erlassenen 
Verordnungen sind nach Wiedereintritt normaler Zustände sofort 
außer Kraft zu setzen ‘. 
und Verordnung des Gesamtministeriums vom 25. Jänner 1915, RGBl. Nr. 19 
(für Schuldner in Galizien und der Bukowina). 
# Auf Grund der in der kaiserlichen Verordnung der Regierung er- 
teilten Ermächtigung sind bisher folgende Verordnungen erlassen worden: 
Verordn. des Ackerbauministers vom 14. Oktober 1914, RGBl. Nr. 285, 
betr. die Beschränkung der Kälberschlachtung, 
Verordn. der Ministerien des Innern, der Finanzen, des Handels und 
des Ackerbaues vom 27. Oktober 1914, RGBl. Nr. 297, wegen Beschränkung 
der Verwendung gewisser Stoffe (Weizen, Roggen, Buchweizen, Mais, 
Reis, Kartoffel, Gerste, Hafer) zur Branntweinerzeugung in der Betriebs- 
periode 1914/15, 
Verordn. des Handelsministers vom 31. Oktober 1914, RGBl. Nr, 301, 
betr. die Einschränkung der Verwendung von Weizen- und Roggenmehl bei 
der gewerbemäßigen Broterzeugung. An ihre Stelle trat später die Verord- 
nung des Handelsministers vom 30. Jänner 1915, RGBl. Nr. 24, betr. die 
Erzeugung und Inverkehrsetzung von Brot und Gebäck, 
Verordn. des Handelsministers vom 31. Oktober 1914, RGBl. Nr. 302, 
betr. das Verbot des Austausches und der Zurücknahme des an Gast- und 
Schankgewerbetreibende und Händler gelieferten Gebäcks, 
Verordn, des Gesamtministeriums vom 11. November 1914, RGBl. Nr. 314 
betr. Kohlenversorgung,
	        
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